Nikolaus (Clas) der Schmied, Peters Sohn von Everich, gelobt und schwört mit gestafden eyt seinem Herrn, Gerhard, Graf zu Virneburg, und dessen Erben, weder seinen Leib noch sein Gut zu entfernen. Er verspricht, in keiner Stadt Bürgerrecht anzunehmen und mit niemandem ohne Erlaubnis der Herren die Ehe einzugehen. Falls er gegen den Eid verstößt, soll er treulos, ehrlos und meineidig sein; die Herren können seinen Leib und Besitz angreifen mit und ohne Gericht, innerhalb und außerhalb von Städten, wogegen der Aussteller keine Rechtsmittel hat. Es wird eine Strafe von 200 guten schweren rheinischen Gulden für diesen Fall festgelegt. Er bittet Junker Eustachius (Stezus) von Monreal, wepeling, und die Schöffen von Monreal, Johann von Müden und Johann Kurtlevens, die Urkunde zu besiegeln, was diese getan haben. Sr.: Junker Stezus von Monreal, Wepeling, und die Schöffen von Monreal Ausf. Perg. - 3 Sg. anh., 2 u. 3 besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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