Erbrecht. Joseph Jannequin hatte mit seiner 1. Frau Maria Anna la Vieuxville, einer Schwester der Mutter des Appellanten, dem Grafen von Blankenheim gegen jährliche Zinsen ein Kapital von 1333 Tlr. geliehen. Jannequins 1. Frau starb, ohne Kinder zu hinterlassen. Nach Jannequins Tod beantragte die Mutter des Appellanten, die Ansprüche aus dem Kapital ihr als Erbin ihrer Schwester zuzugestehen. Der Graf sprach die Ansprüche aber in contumaciam der Witwe Jannequins aus 2. Ehe, nunmehrige Appellatin, die sich auf ihren Ehevertrag, in dem ihr beim kinderlosen Tod ihres Mannes dessen gesamter Besitz zugesagt worden war, berufen hatte, zu. Der Appellant gesteht zu, daß das Verfahren vor dem Grafen von seiner Mutter, dann ihm nicht konsequent verfolgt worden sei. Er macht gegen das Urteil geltend, es gebe in der Grafschaft keine speziellen Statuten über die Erbfolge der Ehegatten (successio conjugum), auf die sich das Urteil beziehe. Nach allgemeinem Recht aber gehörten Verschreibungen, für die Immobilien als Sicherheit gesetzt seien, nicht zum an den überlebenden Gatten fallenden Mobiliarbesitz, sondern zum an die Familie des Verstorbenen zurückfallenden Erbbesitz. Jannequin habe damit nur Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Kapitals gehabt, mehr auch seiner 2. Frau im Ehevertrag nicht zusagen können. Am 16. Juli 1766 erkannte das RKG auf Rufen gegen die Appellatin. Die danach vom 3. Mann der Appellatin, dem Chevalier De Hautregard, eingebrachte Gegenklage wurde nicht mehr quadranguliert und protokolliert. Er bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da mit der vom Appellanten beanspruchten Hälfte der Summe die Appellationssumme nicht erreicht werde. Die gräfliche Regierung hatte bereits vor Reproduktion des Verfahrens erklären lassen, der Appellant habe die Acta priora zwar noch nicht angefordert, man werde sie aber auf Anforderung herausgeben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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