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Es wird bekundet, dass in dem Vertrag über die Wiedereinlösung
des Oberamts Salmünster, der 1734 [Mai 4] [vgl. Nr. 2219, 2220] zwischen
dem Erzbis...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1771-1780
1775 Mai 9
Ausfertigung, Papier in Pappeinband, drei aufgedrückte Lacksiegel, zwei aufgedrückte Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Franckfurt den 9ten Maii 1775 [1. Urkunde]; Mainz den 23ten des Maymonathes 1775 [2. Urkunde]; So geschehen und gegeben Mayntz den 26ten May 1775 [3. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass in dem Vertrag über die Wiedereinlösung des Oberamts Salmünster, der 1734 [Mai 4] [vgl. Nr. 2219, 2220] zwischen dem Erzbistum Mainz und dem Kloster Fulda geschlossen worden war, in Artikel 12 vereinbart wurde, die beiderseitigen Landesgrenzen zu überprüfen und mit Grenzsteinen zu markieren. Die Überprüfung und Steinsetzung ist damals nicht geschehen. In der Folge ist es mehrfach zu Streitigkeiten über die Grenze und andere Angelegenheiten gekommen. Zur Beilegung der Streitigkeiten sind nun von Mainz und Fulda Bevollmächtigte ernannt worden; von Mainzer Seite Anselm Franz Lieb, Kurmainzer Geheimer und Revisionsrat, von Fuldaer Seite Johann Eberhard Kayser, Fuldaer Hofkanzler, und Franz Leonhard (Leonard) Brack, Fuldaer Geheimer Rat. Die Bevollmächtigten haben vorbehaltlich der Ratifizierung den folgenden Vergleich ausgehandelt. Der Grenzrezess basiert auf mehreren Karten und Protokollen, die in früheren Jahren angefertigt worden sind: 1772 Juli 13 (im iahr 1772 unterm 13ten Iulii) wurde von Mainz und Fulda eine Karte (differential-gränz-riß) erstellt, bezeichnet mit Buchstabe A, zu der noch als Erläuterung Punkt 1 heranzuziehen ist; von den Mainzer und Fuldaer Landvermessern (geometris) Kress und Müller wurde 1772 Dezember 11 (unterm 11ten Decembris 1772) eine Karte (abgränzungs-riß), bezeichnet mit dem Buchstaben B, die von Mainz und Fulda bestätigt wurde, erstellt, zu der noch als Erläuterung Punkt 1 heranzuziehen ist; anhand dieser Karte wird die endgültige Steinsetzung vorgenommen; schließlich liegen dem Grenzrezess noch das (abpflöckungs-protocoll) von 1772 September 15/16 (vom 15ten und 16ten Septembris 1772), bezeichnet mit dem Buchstaben C, und das (versteinungs protocoll) von 1772 November 23/24 (vom 23. und 24ten Novembris 1772), bezeichnet mit dem Buchstaben D, zugrunde. 1. Mainz verzichtet auf alle Ansprüche auf das in der Karte von 1772 Juli 13 vermerkte Happelwaldgebiet, dessen Lage im Folgenden näher beschrieben wird. Mainz überlasst Fulda folgende Gebiete: 2. das [Gebiets-]Dreieck (dreiangel) am Schönbornskopf und hohen Steinweg, das in der Karte von 1772 Juli 13 mit dem Buchstaben F gekennzeichnet ist; 3. das Unterholz (busch-holtz) zwischen dem Schönbornskopf, dem Mazenbach [?], dem (hellichsten) Weg und dem Jägerheiligen, in der genannten Karte mit dem Buchstaben G gekennzeichnet; 4. das Gebiet vom so genannten steinernen Heiligen bis an den in der Karte gezeichneten kleinen (differential durchschnitt) und von letzterem bis zur Hausener (Bohle), in der genannten Karte mit den Buchstaben H und J gekennzeichnet; 5. das gesamte Gebiet vom ersten Stein bis zum Stein am Dickgraben, in der genannten Karte mit dem Buchstaben N gekennzeichnet; 6. das Gebiet vom vierten Stein bis zum Stein vor dem schwarzen Graben, in der genannten Karte mit dem Buchstaben O gekennzeichnet. Fulda überlässt Mainz folgende Gebiete: 7. das Waldgebiet vom dreiseitigen Grenzstein am Seidenrother Weg bis an die (Kohlblatten), in der genannten Karte mit dem Buchstaben A gekennzeichnet; 8. das Waldgebiet zwischen dem so genannten Saubronnen, der Sauruhe [?] und den Erlen, in der genannten Karte mit dem Buchstaben B gekennzeichnet; 9. das Gebiet an der Nebelwiese, dem Strauch, den Steinbornswiesen und den Flachsrösen bis zum liegenden Baum unterhalb der Erlen, in der genannten Karte mit dem Buchstaben C gekennzeichnet; 10. die so genannte alte Wiese, die ehemals Jakob Wiederspahn aus Alsberg besessen hat und nunmehr Johann Georg Sperzel aus Alsberg besitzt, in der genannten Karte mit dem Buchstaben D gekennzeichnet; 11. die so genannte Laimenkaut von der Abdeckerwiese (abdecks-waaßen) an der steinernen Mauer bis zum Schönbornskopf, in der genannten Karte mit dem Buchstaben E gekennzeichnet; 12. die Weide mit einem Hirten-Garten bis an den Salmünsterer Weg nach Hausen, einschließlich des heiligen Häuschens und des Bildstocks, in der genannten Karte mit dem Buchstaben K gekennzeichnet; 13. eine Wiese zwischen dem Hausener Weg, dem Klingbach und der Kurmainzer Mühle, genannt die Hauzenmühle, in der genannten Karte mit dem Buchstaben L gekennzeichnet; 14. eine Wiese, die zum Hausener Hof gehört, unter dem Pfingst- oder Eichbronnen, in der genannten Karte mit dem Buchstaben M gekennzeichnet; 15. einen Wald im schwarzen Graben, in der genannten Karte mit dem Buchstaben P gekennzeichnet; 16. ein schmales Gebiet im schwarzen Graben, das mit Eichen bewachsen ist, in der genannten Karte mit dem Buchstaben Q gekennzeichnet. 17. Bei den Verhandlungen über den Grenzverlauf hat Fulda behauptet, dass die Marjoßer Landstraße gemeinschaftliches Territorium darstellt. Es ist entschieden worden, dass die Marjoßer Landstraße vom huttischen Berg bis zum Stein am Dornbusch auf Mainzer Territorium liegt. Für die Hälfte der Landstraße wird Fulda ein gleich großes Gebiet oberhalb des Grenzsteins Nr. 130 abgetreten. Mainz sagt außerdem zu, dass während der Jagdzeit die Schützen und Forstberechtigten (wehr leute) auf der Landstraße von Fulda einberufen [?] (angestellet) werden. 18. Ein Stück Niederwald (reisigberg) an der Marjoßer Landstraße, in der genannten Karte mit dem Buchstaben R gekennzeichnet, wird der Stadt [Bad] Orb als Privatbesitz zugewiesen; Territorialherr des Stücks wird Mainz. 19. Fulda wird zugestanden, dass die Grenze an der Marjoßer Landstraße nicht auf dem so genannten runden Stein verläuft, sondern an dem Stein an dem Busch, der die Gebietsgrenzen von Mainz, Fulda und dem adeligen Geschlecht der Forstmeister [von Gelnhausen] markiert. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Marjoßer Landstraße in ihrem ganzen Verlauf keinesfalls dem Mainer Territorium zuzurechnen ist. Zur genauen Festlegung des Grenzverlaufs soll gegenüber dem Grenzstein am Dornbusch ein weiterer Grenzstein mit einem Wappen gesetzt werden. Wenn durch diesen neuen Grenzstein das Mainzer Territorium verkleinert werden sollte, wird der Gebietsverlust mit dem in Artikel 17 genannten abgetretenen Gebiet verrechnet. Beim runden Stein wird auf Fuldaer Gebiet den Schäfereien aus [Bad] Orb eine Schafweide (schaaf-ruhe) zugewiesen. Der Umfang beträgt einen Morgen in Fuldaer Ruten. Das Gebiet wird auf Mainzer Kosten mit Grenzsteinen markiert, auf denen die Buchstaben O. S. R. [= (Orber Schaaf-Ruhe)] eingemeißelt werden. Der Viehtrieb zur Schafweide soll ohne Beeinträchtigungen möglich sein. 20. Mainz und Fulda werden gemeinsam die Landesgrenze vom Alsberger Pfad oder dem bereits gesetzten Grenzstein Nr. 130 aus versteinen. Über die Grenzsetzung werden ein Protokoll und eine Karte (abgränzungs-riß) - analog zur Karte von 1772 Dezember 11 - angefertigt werden, die diesem Grenzrezess beigelegt werden sollen. 21. Fulda sichert zu, dass die zur Hauzenmühle gehörenden Grundstücke, die kurmainzisches Kammer- bzw. Domanialgut sind, von jeglichen Steuern und Abgaben befreit bleiben sollen. 22. Mainz sichert der Stadt Salmünster zu, dass sie ihre Fischrechte im Klingbach bis zum oberen Wehr, das dem Salmünsterer Müller gehört, weiterhin unbeeinträchtigt wahrnehmen darf. Mainz bleiben die alleinigen Fischrechte am Mühlgraben, am Überlauf und von dort bis zum unteren Wehr beim Garten der Hauzenmühle vorbehalten. 23. Es werden im Folgenden die Weiderechte in den jeweiligen Wäldern geregelt. Grundlage hierfür ist - mit Zustimmung Fuldas - die Mainzer Forstordnung von 1744 November 5 (vom 5ten Novembris 1744). Laut Kapitel II, Paragraph 3 der Forstordnung soll ein Fünftel der Wälder so lange geschont werden, bis das Vieh den Holzanwuchs (anflug) nicht mehr erreichen kann. Bei Niederwäldern (busch-waldungen oder reisigbergen) soll mit dem zweiten Holzschlag und der Anlage der Schonung so lange gewartet werden, bis der erste Holzschlag wieder zur Beweidung frei gegeben ist. 24. Im Happelwaldbezirk, der Fulda gehört, stehen der kurmainzischen Gemeinde Alsberg Weiderechte zu. Da der Wald nur einen geringen Umfang hat, werden dort weitere zwei Fünftel als Schonungen angelegt; den Rest kann die Gemeinde Alsberg als Weide nutzen. Es folgt eine Beschreibung desjenigen Gebiets, das zur Beweidung zur Verfügung steht. Das Gebiet soll außerdem auf Kosten der Gemeinde Alsberg mit Grenzsteinen (huth-steinen) markiert werden. Auf den Steinen soll A. H. [= (Alsberger huth)] eingemeißelt werden. Die Versteinung soll unverzüglich nach Ratifizierung dieses Grenzrezesses durch das Oberamt Salmünster in Anwesenheit des kurmainzischen Amtskellerers in Burgjoß erfolgen. 25. Wenn die beiderseitigen Untertanen sich darüber beklagen, dass die in Artikel 23 ausgewiesenen Schonungen zu umfangreich sind oder ihnen der Zugang zu den Weidegebieten eingeschränkt wird, sollen die Mainzer und Fuldaer Oberförster von Burgjoß und Salmünster die Gebiete in Augenschein nehmen, den Zustand des Waldes ihren Behörden melden und entsprechend den Anweisungen ihrer Vorgesetzten entscheiden. 26. Wenn in den ausgewiesenen Holzschlagplätzen (schlägen) von den Untertanen Frevel verübt werden oder die Untertanen das Weiderecht missbrauchen, sollen die Täter zur Leistung des Schadenersatzes dem Beamten überstellt werden, in dessen Amtsbezirk sie leben; der Beamte trägt sie in das Bußregister (rug-register) ein. Mainz und Fulda weisen ihre Beamten an, die Täter ordnungsgemäß zu bestrafen und die Entschädigungszahlungen und Bußen umgehend einzuziehen. 27. Sollte das Vieh in den Schonungen nicht von Hirten beaufsichtigt werden oder keinem Eigentümer zuzuordnen sein, haben die Jäger beider Seiten das Recht, das Vieh sofort zu beschlagnahmen und dem zuständigen Beamten zu übergeben. Der Beamte hat das Vieh dem Eigentümer, sobald dieser ausfindig gemacht worden ist, zurückzugeben. Der Eigentümer muss die Pfändungskosten und die Kosten für den Viehtrieb zahlen. Der Beamte trägt den Eigentümer außerdem in das Bußregister ein. Treffen die Jäger jedoch die Hirten oder die Eigentümer oder deren Angehörige beim Vieh an, dürfen sie das Vieh nicht beschlagnahmen; die Eigentümer werden jedoch in das Bußregister eingetragen. 28. Bei Strafandrohung wird den beiderseitigen Untertanen untersagt, in den Wäldern ausgewachsene Bäume anzuzünden. 29. Mainz verzichtet auf das Schafweiderecht des Hausener Hofs im Fuldaer Happelwald und in den [Bad] Sodener Auen, fordert aber einen Schafweideplatz für den Hausener Hof. Dieser Weideplatz wird zwischen der Spitze des Happelgrunds und dem Mazenbach-Graben liegen; er wird den Umfang von einem Morgen in Fuldaer Ruten haben und auf Mainzer Kosten mit Grenzsteinen markiert, auf denen die Buchstaben H. S. R. [= (Haußer schaaf-ruhe)] eingemeißelt werden. Damit die Schäferei des Hausener Hofs den Weideplatz ohne unzumutbare Umwege nutzen kann, sollen in den angrenzenden Salmünsterer Stadtwäldern, wenn Teile davon laut der in Artikel 23 aufgeführten Regelung als Schonung ausgewiesen sind, ausreichende Waldstücke frei bleiben, um den Durchzug zu ermöglichen. 30. Fulda hat seinen Widerspruch gegen das Weiderecht des Hausener Hofs für Rinder und Ziegen vom Niederwald (reisig berg), der ehemals den von Schleifras gehörte, bis zur so genannten Weinstraße zurückgezogen. Fulda bleibt jedoch die Schonung des Krüppelwaldes, wie sie in Artikel 23 geregelt ist, vorbehalten. 31. Die im Vergleich von 1734 [Mai 4] in Artikel 6 dem kurmainzischen Kammergut in Hausen überlassenen Wiesen, die im Fuldaer Oberamt Salmünster liegen, sollen im damals vereinbarten Umfang durch Feldvermesser des Oberamts Salmünster in Anwesenheit des kurmainzischen Amtskellerers von Burgjoß vermessen werden. Die Kosten trägt Mainz. Es sollen Grenzsteine gesetzt werden, in deren Innenseite die Buchstaben G. M. H. H. [= (Chur-Mainzisches hofgut Haußen)] eingemeißelt werden sollen. Von dem Protokoll der Steinsetzung soll das Oberamt Salmünster dem kurmainzischen Amtskellerer von Burgjoß ein Vidimus ausfertigen. Es folgen weitere Bestimmungen.
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Anselm Frantz Lieb manu propria / churmayntzischer geheimer- / und revisions-rath
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ioan[nes] Eberhard Kayser / hochfürstlich fuldischer / hofcanzlar / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Franz Leonard Brack / fürstlich fuldischer / geheimer rath manu propria) [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Friedrich Carl I[oseph] churfürst [2. Urkunde])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Anselm Franz Lieb, Johann Eberhard Kayser, Franz Leonhard Brack [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Erzbischof Friedrich Karl Joseph von Erthal [2. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Domkapitel von Mainz [3. Urkunde]
Die Bestätigungen von 1775 Mai 23 und 1775 Mai 26 folgen im Anschluss an den Grenzrezess von 1775 Mai 9.
Die dem Grenzrezess ehemals beigelegten Karten sind nicht mehr vorhanden.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.