(1) G 2348 (2)~Kläger: Grönsche Erben und in specie Michael Peters, Detmold, er handelt offenbar für sich und die Erben eines von insgesamt zwei Mitberechtigten; 1680 als dessen Erben Berend Peters; Anna Ilsabei Fetweiß (?), Witwe Peltmans; Anna Elisabeth Peters; Albert Peters (3)~Beklagter: Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Konrad Albrecht 1678, 1680 ( Subst.: Lic. Friesen 1678 ( Subst.: Dr. Hogele 1680 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Vergenius 1678 ( Subst.: Dr. Friedrich Heinrich von Gülch ( für den Grafen zur Lippe: Dr. H. W. Erhard (1680) (5)~Prozessart: Mandati poenalis de exequendo decretum 22. Februarii A[nn]o 1677 latum cum, de non contraveniendo vero immissioni 25. Aprilis A[nn]o 1672 factae sine clausula Streitgegenstand: Streitgegenstand ist die Grönesche Forderung über insgesamt 6400 Rtlr. zuzüglich rückständiger Zinsen seit 1648 gegenüber der Stadt Lemgo. Peters fordert die Ausführung von Urteilen, mit denen (nachdem eine RKG-Appellation 1670 abgewiesen worden war) ihm zur Begleichung seiner Ansprüche von der lipp. Kanzlei Exekutoriales erkannt und er daraufhin in die Lemgoer Akzisekammer, besonders die Braupfanne und die Mühlenakzise, immittiert worden war. Die Beklagten wenden dagegen ein, daß Peters seine Forderungen an der lipp. Kanzlei betrieben, ein weiterer Berechtigter seine Ansprüche, ebenfalls bis zu Exekutoriales, aber am lipp. Hofgericht betrieben habe. Beide Urteile widersprächen sich bzw. würden, würden sie ausgeführt, eine zu hohe Zahlung ihrerseits zu Folge habe. Hintergrund dieser Argumentation war offenbar, daß die Frage, ob eine von Lemgo bereits geleistete Zahlung allein die Quote dieses Berechtigten betraf und damit, einschließlich der dann geringeren Verzinsung, dessen Anspruch deutlich mindern würde, oder ob die Zahlung auf die Gesamtschuld anzurechnen sei. Die Beklagten fordern daher Befolgung eines vom kursächsischen Schöffenstuhl zu Leipzig gefällten Urteils, demnach die 3 Cessionare der Gröneschen Forderung vorgängig den Umfang ihrer Forderungen an der Gesamtsumme regeln müßten. Sie sehen das Mandat durch falsche Angaben und falsche Wiedergabe der zugrundeliegenden Obligation als erschlichen an und fordern, es zu kassieren. 12. Dezember 1679, 2. April, 6. Juli 1680 Einschärfung, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Streit über die Befolgung bzw. Ausführung des Exekutionsmandates von 1672 zwischen dem Kläger und dem (für die Ausführung zuständigen) Grafen (Simon Henrich) zur Lippe. 2. Dezember 1680, 13. Dezember 1681 Einschärfung, über die Ausführung zu berichten. (6)~Instanzen: RKG 1678 - 1682 (1670 - 1684) (7)~Beweismittel: Abrechnungen (Q 12, 20, Bl. 205 - 212). (8)~Beschreibung: 5,5 cm, 216 Bl., lose; Q 1 - 48, es fehlt Q 19, Übergabe von Q 48 im Protokoll ohne Quadrangelvergabe verzeichnet, 20 Beil., prod. zwischen 16. März 1683 und 1. Dezember 1684.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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