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EB Siegfried von Mainz bekundet, daß er, da Gerhard, der Probst des Stifts St. Stephan in Mainz, die Verwaltung seiner Kirche wg. ihrer durch Feindlichkeiten, Raub und andere Übeltaten geminderten Einkünfte nur noch einen Monat aufrecht erhalten konnte, dieser das Patronatsrecht der Kirche von [Nieder-]Ohmen (Amen), das ihm rechtlich zusteht, übertragen hat, demselben zur Besserung des Mangels erlaubt hat, dort einen Vikar einzusetzen, und ihm durch Zuteilung einer Besoldung die Wohnung zu ermöglichen, so wie dies bei den Kanonikern von St. Stephan üblich ist. Der Schenkung des Probstes verleiht A durch die mit seinem Siegel versehene Urkunde rechtliche Kraft. Da Gerboto, Probst von St. Peter, und Friedrich, Dekan der Domkirche, über die Dringlichkeit (de prioritate) streiten (contendant), hat A festgesetzt, daß die Rechtskraft der Urk. durch Auslassung ihrer Namen (nominum eorum suspensio) nicht gemindert und auch keine Diskussion (disputationem) über die Rechte begonnen werde.

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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