Abt Eucharius von Klingenmünster verleiht mit Einwilligung seines Kapitels Kurfürst Philipp von der Pfalz und seinen Erben die Lehen, die die Herrschaft Ochsenstein vom Stift innegehabt hat, sofern Georg (Jorg) von Ochsenstein ohne lehenbare Erben stirbt, unter folgenden Absprachen: [1.] Dies beinhaltet ein Viertel der Burg Landeck und ein Viertel des Dorfes Münster, je mit Zugehörde; die Hälfte der Dörfer Gleiszellen, Gleishorbach, Göcklingen, Heuchelheim, Appenhofen, Mörzheim, Insheim, Bornheim, Oberhochstadt, Offenbach, Ingenheim mit weiteren dort genannten Rechten, das "Mantat" genannte Recht zu Zeiskam, ein Sechstel am Weinzehnten zu Pleisweiler und zu Bärenbrunn und zu Dimbach das, was Herr Werner von Lindenboll dort gehabt hat; die Hälfte von Wollmesheim; ein Gut mit Zehnten zu Lustadt; ein Seil des Zehnten zu Schwegenheim; das "Sewhaus" zu Rohrbach und die zum Speyergau gehörenden Mannschaften unterhalb der Lauter. [2.] Das Ganze gilt vorbehältlich der Pfandschaften über 3.000 Gulden, die das Stift auf den Lehen hat, mit denen sich die von Ochsenstein verschrieben hatten und die der Pfalzgraf lösen kann, nämlich 1.600 Gulden auf je die Hälfte von Schwegenheim, Heuchelheim und Appenhofen sowie auf ein Viertel von Lingenfeld, 600 Gulden auf je die Hälfte von Oberhochstadt und Bornheim und 800 Gulden auf ein Seil des Großzehnten zu Schwegenheim. [3.] Philipp und seine Erben sollen das Stift bei ihren Pfarreien zu Wollmesheim, Insheim, Oberlustadt und Fischlingen [Großfischlingen] sowie den Schultheißen und Ämtern zu Münster, Heuchelheim, Göcklingen und Gleiszellen belassen und bei allen Rechten, die das Stift in den vorgeschriebenen Dörfern nach Laut der Verschreibung hat. [4.] Wenn die Lehen übergeben werden, sollen der Pfalzgraf oder seine Erben dem Stift darüber eine Verschreibung ausstellen.