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Zeugenvernehmung eines Matrosen im Ermittlungsverfahren wegen „Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit“ (§ 214 Abs. 1 Strafgesetzbuch der DDR)
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Zeugenvernehmung eines Matrosen im Ermittlungsverfahren wegen „Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit“ (§ 214 Abs. 1 Strafgesetzbuch der DDR)