Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Schultheißen zu Richen, Hans Krull (Krul/Krüllen), und seinem Knecht Kunz Horneck (Hornecks Conntzlin) (+) eine Handlung begeben hatte, wobei letzterer "dot bliben" war. Daraus sind Klagen von Hornecks Ehefrau und ihren Verwandten (frunden), namentlich dem pfalzgräflichen Küchenschreiber Hans Jäger (Jegerhennslein) für sich selbst und mit Vollmacht für Nikolaus Rode von Gundelsheim und dessen Ehefrau, sowie Hans Jägers Vater, dem Onkel des Getöteten (seinem vatter der dan des dotten mutter bruder ist), schließlich auch Anna (Enndlin) Jäger und Hensel Necker (Necker Henßlin) entstanden. Zum heutigen Tag wurde von diesen schwere Klage gegen Hans Krull erhoben. Dessen Vater Bernhard Krull hat für seinen Sohn die Verteidigung erhoben, dass Hans aus Notwehr (zw rettung seins lebens unnd zw gegenwere) gehandelt habe, die Witwe und Gegenpartei haben dagegen ein Vorgehen nach Recht gefordert. Nach langen Reden und Gegenreden haben die verordneten Räte zu Bedenken gegeben, dass "es im rechten zwifeltig" und am füglichsten sei, die Sache gütlich beizulegen. Beide Parteien haben zugestimmt, dass die Sache dem Pfalzgrafen zum Entscheid überantwortet wird. Kurfürst Philipp verkündet seinen Entscheid, dass die Sache beigelegt und alle anhängigen Prozesse eingestellt werden sollen. Bernhard Krull, der sich hierbei "als ein getruwer vatter erzeigt", hat sicherzustellen, dass eine ewige Jahrzeit für Kunz Horneck zu Richen oder nach Begehr der Hinterbliebenen andernorts gestiftet wird. Seine Seelmesse soll man am siebten und dreißigsten Tag jeweils mit sechs Messen feiern, wobei Bernhard die Kosten zu bezahlen hat. Bernhard soll der Witwe binnen Monatsfrist 80 Gulden, den Verwandten weitere 80 Gulden reichen. Hans Weiß (Wißhanns) und Hans Beseler genannt Oswald (Beselers Hanns den man nent Oßwald) sollen in diese Rachtung ebenfalls einbezogen werden. Damit soll die Sache ganz vertragen und geschlichtet sein. Hans Jäger soll dazu binnen Monatsfrist eine besiegelte Zustimmung der von ihm Vertretenen vorbringen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Entscheids.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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