Jurisdiktions- und hoheitsrechtlicher Streit, Vogteirechte. Die Klage richtet sich gegen Vorgänge bei der Behandlung des in Aachen verstorbenen „Fremden“ Pechse, als der Aachener Magistrat, teils gewaltsam, die Versiegelung und Inventarisierung des Nachlasses sowie die weitere Erkenntnis darüber - nach appellantischer Ansicht - gegen die Rechte des Vogtes und des Schöffengerichts bezüglich Fremder in Stadt und Reich Aachen durchgesetzt hatte. Die Klage richtet sich auch gegen einen weiteren Vorfall: der Vogt hatte dagegen protestiert, daß der Magistrat Offizieren der pfälzischen Truppen das Degentragen im Redoutensaal untersagt hatte, worauf der Magistrat es ihm ebenfalls verbot. Beide Seiten verweisen darauf, daß es vor wie nach Abschluß der die städtischen und vogteilichen Rechte regelnden Verträge von 1660 und 1777 - zum Teil gewaltsam ausgetragene - Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, in deren Folge die hier beklagten und umstrittenen Fälle nur Teilaspekte seien. Nachdem die grundsätzlichen Standpunkte in umfangreichen Klage- und Gegenklageschriften dargelegt worden waren, standen im Verfahren formal- und verfahrensrechtliche Fragen wie die, ob für die Befolgung des RKG-Mandates die de facto-Abstellung genüge oder ob eine förmliche Mitteilung, die zugleich eine Anerkennung darstellen konnte, notwendig sei, im Vordergrund. Vgl. auch RKG 2106 (G 827/2824), 2107 (G 827a/2825), 2108 (G 828/2826).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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