Sigmund Franz [Erzherzog von Österreich] (voller Titel), Bischof von Augsburg, belehnt Franz Philipp Freiherr von Stain zu Jettingen, Eberstall und Ober- und Unterwaldbach, für sich selbst und als Lehenträger seiner beiden Brüder Johann Heinrich von Stain [zu Jettingen], Domherr des Hochstifts Augsburg, und Johann Jakob Freiherr von Stain [zu Jettingen] mit dem Schloss und dem Markt zu Jettingen mit allen Zugehörungen, mit dem Dorf Freihalden mit allen Zugehörungen, mit dem freien Staffel der freien Leute und Zinser zu Eberstall, nachdem diese dem Hochstift Augsburg lehenbaren Güter zuletzt an Heinrich Freiherr von Stain zu Jettingen für sich selbst und als Lehenträger von Franz Philipp Freiherr von Stain zu Jettingen und seiner beiden bereits genannten Brüder als Lehen empfangen und getragen wurden. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstifts Augsburg und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt, wie es das Lehenrecht des Ausstellers und des Hochstifts Augsburg besagt. Der Belehnte kann das Lehen künftig getreu innehaben und tragen und soll dafür dem Aussteller und dem Hochstift Augsburg getreu und gewertig sein, ihren Nutzen fördern, sie vor Schaden bewahren und auch ansonsten alles das tun, was ein Lehensmann und Lehensträger seinem Lehenherren von Lehen-, Billigkeits- und Rechtswegen zu tun schuldig und pflichtig ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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