(1) M 997 (2)~Kläger: Kloster Marienfeld; als Intervenient der Gutsbesitzer (an anderer Stelle: Rentmeister) zu Stapelage Johann Henrich Meyer, (3)~Beklagter: Hermann Konrad Kruse und dessen Stiefsohn Friedrich Adolf Hündersen, zu Hündersen, arme Partei, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Haas [1780] 1785 ( Lic. Damian Ferdinand Haas 1785 ( Subst.: Lic. Gabriel Niderer ( Dr. Kaspar Tilmann Tils 1793, 1794 ( Subst.: Lic. F. Bissing 1793 ( Subst.: Lic. Jakob Abel 1794 ( für die Revision: Notar Mayerschäfer (1798) ( für den Intervenienten: Dr. Johann August Buchholz 1792 ( Subst.: Dr. Johann Gotthard Hert ( Dr. Schickh (1799) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Wilhelm Christian Rotberg 1784 ( Subst.: Lic. Friedrich Ernst Duill (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um den dem Kloster Marienfeld gehörenden Meierhof zu Stapelage. Die Appellanten erklären, der Sohn des damaligen Meiers aus 1. Ehe, Hermann Adolf Hündersen, habe sich aus der Marienfelder Leibeigenschaft und damit vom Hof losgekauft, um zu seiner Frau, die als Witwe den Amtsmeierhof zu Hündersen bewirtschaftete, zu ziehen. Aus dieser Ehe stammt Friedrich Adolf Hündersen, in dessen Namen dessen Mutter und Stiefvater gegen den Großvater ein Anerbenrecht am Staperlager Meierhof eingeklagt hatten. In dieses Verfahren waren die Appellanten als Intervenienten zur Wahrung ihrer und der Interessen ihres Meiers eingetreten. Sie hatten nach dem Tode des Meiers den Hof an ein Kind aus dessen 2. Ehe weitergegeben. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem dem jetzigen Meier die Räumung des Hofes zugunsten Hündersens und Erstattung der aus dem Hof seit 1765 erzielten Einnahmen und den Appellanten die Wiederaufnahme Hündersens und seine Bemeierung aufgegeben wurden. Die Appellanten bemängeln das vorinstanzliche Verfahren, in dem, nachdem bereits 2 Urteile gegen Kruse ergangen seien und dieser ein weiteres Rechtsmittel habe desert werden lassen, vorgebliche Vormünder Hündersens aufgetreten seien und eine Restitutio in integrum erwirkt hätten. Das Verfahren habe dann aber zwischen 1777 und 1781 geruht, bis das vorinstanzliche Urteil erging, ohne daß sie (= Appellanten) als Betroffene und Prozeßpartei dazu geladen worden wären. Inhaltlich bestreiten sie, daß ein Landtagsschluß von 1669, mit dem freigelassenen Kindern Rückkehrmöglichkeiten auf den elterlichen Hof eröffnet wurden, Gesetzeskraft erlangt habe. Er gelte nicht grundsätzlich und könne sie als Nicht-Lipper nicht zwingen, einen nicht genehmen und ungeeigneten Meier anzunehmen. Streit in mündlichen Anträgen, ob bei der Reproduktion die Frist gewahrt worden sei. Die Appellaten ließen ansonsten zur Beschleunigung des Verfahrens durch ihren Prokurator allein auf die Acta priora verweisen. Erneuter Streit über die fristgerechte Beibringung der Acta priora. Am 8. März 1793 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz und verwies das Verfahren zur Ausführung an diese zurück. Die Appellanten beantragten dagegen Restitutio in integrum, mit der Begründung, der Ehevertrag Hermann Adolf Hündersens, in dem angeblich ein Rückkehrrecht auf den Hof vorbehalten worden sei, sei ohne Konsens des Klosters als Gutsherren geblieben und damit zumindest in dieser Bestimmung nichtig. Der Intervenient verhandelte offenbar mit dem Appellaten über eine Abfindung von dessen vor dem RKG erstrittenem Anspruch. Mit Urteil vom 21. März 1798 wies das RKG den Restitutionsantrag ab. Dagegen legte das Kloster Revision ein. Streit um deren Zulässigkeit. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Leipzig (1769), Halle (1775) 1765 - 1782 ( 2. RKG 1784 - 1799 (1751 - 1799) (7)~Beweismittel: Acta priora 1. - 3. Instanz (Q 46a-c). Botenlohnquittung (Q 44). Urteil und Rationes decidendi der Leipziger Juristen, 1769 (Q 23). Hallenser Urteil, 1775 (Q 24). Abstammungsschema der Meierfamilie (Bd. 7 Bl. 200). (8)~Beschreibung: 7 Bde., 41 cm; Bd. 1: 31 Bl., geb.; Protokoll, Q 115; Bd. 2: 4 cm, 194 Bl., geb.; Q 1 - 45; Bd. 3: 6 cm, Bl. 1a - 1o, 1 - 316, geb.; archivseits abgetrennter 1. Teil von Q 46a; Bd. 4: 10 cm, Bl. 317 - 915, geb.; archivseits abgetrennter 2. Teil von Q 46a; Bd. 5: 9 cm, Bl. 916 - 1422, geb.; Q 46b; Bd. 6: 4 cm, Bl. 1424 - 1676, geb.; Q 46c; Bd. 7: 7 cm, 301 Bl., lose; Q 47 - 114 (Q 115 s. Bd. 1), es fehlen Q 57 - 59, 67, 104, 15 Beil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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