Burkhard von Schellenberg zu Tettnang hat ein Leibgeding bei seinem Herrn, Graf Haug von Montfort und Rotenfels, Herrn zu Tettnang und (Langen-)Argen gekauft. Da es ihm dennoch an Pflege mangelt, hat er sich mit Walburga Schmidin von Mörenberg wie folgt geeinigt. Die beiden werden kirchlich heiraten. Wenn sie Kinder haben, werden diese nach Bezahlung der Schulden erben. Haben sie keine und stirbt der Mann zuerst, bekommt die Frau für die von ihr geleistete Pflege 300 fl Kapital bzw. 15 fl Zins. Dieses Kapital ist Graf Haug dem Aussteller wegen des Kaufs seines Hauses in Tettnang schuldig. Stirbt die Frau vor dem Mann, genießt dieser auf Lebenszeit das genannte Kapital. Nach seinem Tod geht es als verdienter Lidlohn an die Verwandten der Frau samt deren Kleidern und der "angemachten" Bettstatt des ehelichen Beischlafs. Sonst erhalten die Erben der Frau nichts. Als Erbin setzt er seine Schwester Elsbetha Kaufmann geb. von Schellenberg ein. 200 fl von seinem Nachlaß werden als Heiratsgut für eine nichteheliche Tochter bestimmt, die der Aussteller von Anna Gebhartin hat und die von der Schwester aufgezogen wird. Dies gilt aber nicht, wenn sich das Kind nicht "ehrlich und wohl" verhält. Der Aussteller behält sich vor, der Frau oder ihrer Schwester außerhalb dieses Vertrags noch 50 fl zukommen zu lassen.