Büren erklärt, laut eines alten Teilungsvertrags sei das Recht zur Steueransetzung und -erhebung zwischen seinem Haus Mengede und Haus Bodelschwingh des Appellaten so geregelt, daß er es über die Haus Mengede durch Leib- oder sonstige herrschaftliche Rechte Unterworfenen (im Dorf Mengede, den Bauerschaften Östrich, Braick, Brünninghausen, Nierhausen und zu Nette (Dortmund) auf dem Doerhof und Hof Stepenthal) ausübe und der Inhaber von Haus Bodelschwingh über die diesem Unterworfenen. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz ihm dieses Recht ab- und allein Bodelschwingh zugesprochen hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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