Michel Schmid von Lottenweiler und Ehefrau Barbara Stahelerin bekennen, daß Johann von Ramsberg, Propst zu Hofen, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut zu Wannenhäusern verliehen hat, das vormals Jakob Stechelin innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und keine Eichen fällen oder andere fruchttragende Bäume ("bärhaft bömb") abhauen. Der Wald darf nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich liefern sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 4 Scheffel Vesen, 2 Scheffel Hafer, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne und 50 Eier, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner