Im Streit zwischen Johann Plageman und Henrick Berchman über einen Dungweg wird folgende Einigung getroffen: Plagemanns Eltern und Vorfahren nutzten seit jeher einen Dungweg nach ihrem Lande, den Berchman nicht mehr wie seine Eltern gestatten wollte. Plageman sollte einen anderen Weg nehmen. Darüber war es vor geistlichem und weltlichem Gericht zum Prozeß gekommen und manche Bauersprache gehalten worden. Sämtliche Nachbarn, jung und alt, waren nicht in der Lage, das Recht zu weisen, da das betreffende Land ein Feldkamp ist und niemand anders dort Land besitzt als die streitenden Parteien. Der Vergleich erfolgt nun auf Veranlassung der beiden Herrschaften, des Johann Schortinckhusen, Rentmeister zu Bevergern, namens des Bischofs und seines Mannes Hinrick Berchmann, und des Herrn Albert Wede zu Gravenhorst namens des Meisters Johann Tor Mollen, Dechants zu Überwasser in der Stadt Münster und Vikars zu Gravenhorst, wegen seines Mannes Johann Plageman. Dieser und seine Erben dürfen zu dem Kampe fahren und zurückkehren so oft sie wollen, früh und spät, wenn sie dort etwas zu tun haben. Dieser Weg hat außen bei Berchmans Kampe und Zaune vorbei (buten bii Berchmans kampe) den Weg herauf nach dem Fußpfad zu führen, der mitten über den Kamp und das Land geht. Plageman hat dort eine Öffnung (hoel) durch seinen Zaun am Ende von Berchmans Lande zu machen. Dort hat er ein festes Heck (hake) zu errichten mit zwei starken Pfosten und ein Schloß anzulegen, das zu jeder Zeit geschlossen sein soll. Dazu soll der Rentmeister Johann Schortinckhus einmalig dem Plagemann von Amts wegen zwei gute Pfosten (sule) und ein gutes Heck zur Verfügung stellen (bestellen). Das gleiche soll Herr Albert Wede namens des Johann Tor Mollen tun und einmalig ein gutes Schloß mit einem Schlüssel und einem Krampen liefern. Die vorstehende Abmachung soll 12 Jahre dauern. Wenn danach eine Seite den Vertrag nicht mehr einhalten und die Ansprüche wieder gerichtlich geltend machen will, um Plagemann aus seinem Besitz zu setzen, soll derjenige, der nach den 12 Jahren als erster seine Ansprüche anmeldet, dem anderen zuerst den offenkundigen Schaden ersetzen. Wenn eine der Parteien während der 12 Jahre die Abmachung nicht einhält durch Wort oder Tat, in nüchternem oder angetrunkenem Zustand, so hat sie, wenn das beweisbar ist, so oft dies geschieht, den Herrschaften 2 Hornsche Gulden und dem Bischof 5 Mark zu entrichten. Mit diesem Vergleich soll jeglicher Streit zwischen den Parteien und die Auseinandersetzungen (broke) mit den Herren und den Amtsleuten beendigt und die gerichtlichen Mandate hinfällig sein. Ankündigung der Anfertigung von 2 besiegelten Chirographen, getrennt durch den Namen Jesus. Zeugen: sämtliche Mitglieder der Bauerschaft (bure). Datum 1515 Mai 16 (des gudensdages na dem sundage Vocem Iocunditatis)