Kinder und Erben des Hans Teuffel klagen am RKG wegen einer auständigen Schuld des Beklagten: Sie weisen eine Obligation Jost Maximilians von Bronkhorst aus dem Jahre 1637 vor, derzufolge der Stiefvater und die Mutter der Kläger dem Beklagten für eine Reise dreißig Fuder alten Weins und 2400 Gulden zur Verfügung gestellt hätten. Jost Maximilian von Bronkhorst verpflichtete sich darin unter Verpfändung zweier zur Kellnerei Gochsheim gehöriger Weinberge, See- und Philippsberg genannt, zur Rückzahlung, einschließlich von 120 Gulden Zinsen, innerhalb eines Jahres. Der Beklagte behauptet dagegen, daß die obligierte Summe als Preis für den verkauften Wein eingesetzt woden sei und der Vertrag durch die als actus retrosimilis anzusehende Restitution des Weines aufgehoben sei. Mit RKG-Urteil vom 8.2.1658 wird die Sache von Amts wegen für beschlossen erklärt und der Beklagte zur Begleichung der obligierten Summe inklusive der angefallenen Zinsen sowie zur Übernahme der Prozeßkosten verurteilt. Der Beklagte bittet aufgrund von Gegenforderungen an die Kläger unter Hinweis auf den Reichsabschied iure particularis solutionis et indultarum dilationum um Aufschiebung der Parition bis zu einer Kautionsleistung der Kläger. Am 13.10.1662 ergeht ein RKG- mandatum de exequendo an Herzog Eberhard von Württemberg und Bischof Franz Johann von Konstanz als kreisausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises. Nach dem Tod des Beklagten 1662 kommt es zu weiteren Streitigkeiten um die als Pfand eingesetzte Kellnerei zu Gochsheim, die nach Angabe der Kläger ein Württemberger Lehen sei, das in casu deficientis familiae Ebersteinianae an den Lehnsherrn heimfalle, wodurch die Parition des Urteils weiter verzögert wird.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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