Kaspar Schutz und Hans Hanser, Bürger zu Altdorf, bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihrem Mündel ("vogt sone") Martin Rüd als dem jüngsten Sohn des ¿Ulrich Rüd dessen Lehengut zu Altdorf auf Lebenszeit verliehen hat. Die Verleihung erstreckt sich auch auf Martins künftige Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie dem jüngsten Kind, das beide hinterlassen werden. Ausgenommen ist die Halde genannt Rüdenhalde oberhalb der Pfarrkirche. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten müssen dem Abt an Zins und Hubgeld 3 lb 12 ß d Ravensburger Währung gereicht werden, ferner von den Äckern Zins und Zehnt nach Ausweis des klösterlichen Juchartbuchs, 6 Hühner und 100 Eier. Jährlich muß eine Weinfahrt vom (Boden-)See ohne Futter geleistet werden. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Aussteller versprechen dies auch namens ihres zweiten Mündels Veit Rüd.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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