Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Mentz reversieren die inserierte Urkunde vom gleichen Tag und verpflichten sich zur termingemässen Zahlung der genannten Gült; andernfalls soll die Regelung hinfällig sein, die Zahlung der bisherigen Summen als nicht geschehen gelten und die im Besitz des Stifts Aschaffenborg befindliche Haupturkunde wieder ganz in Kraft treten. Zur inserierten Urkunde: Dechant und Kapitel zu Aschaffemborg beurkunden, dass sie vor etlichen Jahren von Bürgermeister und Rat der Stadt Mentz für ihre Präsenz um 6645 Gulden einen Zins von 289 Gulden gekauft hatten, wovon sie ihnen 67 1/2 Gulden erliessen, so dass der Stadt 221 1/2 Gulden jährlich zu zahlen blieben nach Aussage der Haupturkunde, "des data heldit dusint vierhondert drißig eine jare off dornstag nach Tiburcii". Durch Zahlungsverzug von einigen Jahren sei ihnen die Stadt 1107 1/2 Gulden schuldig geblieben, dazu noch einmal die gleiche Summe als darauf stehende Pön. Deswegen habe Erzbischof Dietherich von Mainz zwischen beiden Parteien einen "gutlichen dag" anberaumt, den er mit seinen Räten, den Rittern Ebberhart von Riedern und Philips von Cronenberg und seinem Hofmeister Hans von Erlebach beschickte. Sie hätten sich nun in Anbetracht der "beswernisse, schaden vnd verderplichkeit", in die die Stadt Mainz gekommen ist, geeinigt, dass die Stadt ihnen die Hauptsumme von 6645 Gulden wieder zurückzahlen solle, und zwar jährlich an Mariä Geburt 645 Gulden (d. h. also die ausstehende Schuld soll gestrichen sein), worüber das Stift jeweils eine Quittung ausstellen soll. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, so sind die bisher gezahlten Summen und die darüber ausgestellten Quittungen verfallen, die Haupturkunde bleibt in Kraft und das Stift ist zur Pfändung der Hauptsumme, der verfallenen Gülten und Pönen, berechtigt.

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Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg
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