Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet einen Vertrag seiner Räte in Streitigkeiten zwischen dem von Sachsen (dem von Sachßen), Pfarrer zu Offenburg, einer- und dem Amtmann zu Ortenberg Zeisolf von Adelsheim, von Amts wegen andererseits wegen der neuen Kapelle Unserer Lieben Frau an dem Bühlweg (Buhel weg) daselbst: [1.] Bischof Albrecht von Straßburg oder ein Suffragan soll die neu errichtete Kapelle, die im Pfarreibezirk Offenburg liegt, weihen und konsekrieren. [2.] In der Kapelle und im Kirchhof darf niemand begraben werden, keine Taufe, Kindstaufe, Beichte, kein Sakrament und keine Brautsegnung ohne Erlaubnis des Kirchherrn zu Offenburg stattfinden. [3.] Die Kapelle empfängt weder Todfall noch Zehnt. [4.] In der Kapelle sollen vor Bestätigung eines Kaplans und Priesters die Pfleger zu Ortenberg die Messen durch fromme, redliche Priester versehen. Ein zukünftiger Kaplan oder Priester der Kapelle darf dort an Hochfesten und gebannten Feiertagen keine Messe singen oder lesen. [5.] Alle Gefälle des Altars stehen dem Kirchherrn zu Offenburg zu. Von bisherigen Gefällen und solchen, die vor der Konsekration anfallen werden, soll der Kirchherr ein Drittel erhalten. Nach der Weihe soll dem jetzigen Kirchherrn ein Viertel aus dem Opferstock zustehen. [6.] Zukünftige Besitznahme der Güter oder Gefälle der Kapelle sollen der Mutterkirche und Pfarrei zu Offenburg keinen Abbruch bringen. [7.] Wenn die Vorsteher (verseher) oder Kapläne der Kapelle etwas unternehmen, das dem Kirchherrn oder der Pfarrkirche schadet, sollen sie das widerrufen. [8.] Dies alles und das, was künftig unternommen wird, soll der Mutterkirche zu Offenburg und dem dortigen Pfarrer keinen Schaden an Rechten, Gefällen oder Zugehör bringen. [9.] Die Verleihung der Kapelle soll anfänglich frei dem Pfalzgrafen und dann dem Kirchherrn der Pfarrei zu Offenburg zur Nominierung und Präsentation gegenüber dem Pfalzgrafen zustehen. [10.] Die genannten Dinge sollen mit Zustimmung des Bischofs von Straßburg geschehen.