Es wird bekundet, daß zwischen Katharina von Langenbach, genannt 'Saßenrode', Äbtissin, und ihren Jungfrauen zu Gnadenthal einer- und den beiden Gemeinden Eufingen und Dauborn andererseits eine Zeitlang Streit bestand wegen der Grenze zwischen dem Wald des Klosters, genannt 'Riedtgrabenn', und dem unweit des Klosters gelegenen Wald der Gemeinde Eufingen, genannt 'die Buchenn Halbach', sowie wegen des Weidgangs im Wald des Klosters, genannt die Brandhecke, und daß die Parteien dies dem Grafen Johann von Nassau-Katzenelnbogen, Vianden und Diez, Herrn zu Beilstein, Gubernator und Statthalter des Fürstentums Geldern und der Grafschaft Zütphen, zur gütlichen oder obrigkeitlichen Entscheidung vortrugen. In Abwesenheit des Grafen haben daher die nassau-katzenelnbogenschen Räte und Statthalter sich nach Gnadenthal verfügt und folgendermaßen in der Güte entschieden: Der zwischen ihnen im Jahre 1503 aufgerichtete Vertrag, beginnend: 'Zue wissenn, als sich bisher irthumb und gespende gehaltenn', und dessen Datum lautet: 'Auff montag nach sanct Johannis tag des teuffers' sowie der darauf erfolgte Bescheid, der beginnt: 'Auff der edlenn andechtigenn und thugentsamen frawen Libmundt von Waldtmanshausen, abtißin zu Gnadennthall', und endet: 'Geschehenn zue Dietzs, denn' 20. Dezember 1575, auf die sich auch die Parteien beziehen, sollen in Kraft bleiben. Da an der Grenze zwischen 'Riedtgrabenn' und 'Buch Halbach' ein großer Mangel an Malsteinen festgestellt wurde, ließ man durch vier Bürger von Kirberg ('-purg') und zwei Männer von Beuerbach die Male ausgehen und an dem streitigen Ort eine richtige Grenze mit ausgehauenen Kreuzen auszeichnen. Ebenso wurde die Brandhecke durch vier Geschworene von Eufingen und Dauborn im Beisein der Aussteller und der vorgenannten sechs Männer ausgegangen und von neuem gezeichnet, auch den beiden Gemeinden befohlen, mit ihrem Vieh daraus zu bleiben. Dagegen wurde durch Bitte beim Kloster erlangt, daß die Gemeinden ihren Viehtrieb in dem 'Keusellstuck', sonst die Kuhruhe genannt, das ebenfalls von ihnen ausgegangen und ausgezeichnet wurde, in Gemeinschaft mit dem Kloster behalten. Alle andern Wälder, in die sie von alters und gemäß dem Vertrag von 1503 ihr Vieh gemeinsam getrieben haben, sollen gemeinschaftlich bleiben. In folgenden Wäldern ist das Kloster allein weideberechtigt: im Eichenwäldchen vor dem Dauborner Buchholz und dem 'Bruelberg', während die beiden Gemeinden ihren Trieb oberhalb der Feuereiche nehmen sollen; in dem Wolfsgraben und der gebrannten Hecke bis an den Dauborner Wald, genannt der Kuhborn, und das 'Keuselstuck'; ferner im 'Riedtberg'. Auch hat das Kloster die Trift an dem Niederholz über den tiefen Graben und 'die Scheeren', desgleichen die Birkenhecke daselbst zu betreiben. Dagegen haben die Eufinger und Dauborner ihren Trieb mit den Mastschweinen und Rindvieh aus dem hohen Holz 'under der Leistenn hienein' bis in die Schießhecke sowie einen schnellen Trieb vor dem Weingarten des Klosters hinab auf die 'Hoerwiesenn' zu nehmen und sich des jungen Wäldchens daselbst und der Weingartenhecke nicht anzumaßen. Diese Ausgänge sollen alle 10 Jahre erneuert und die etwa verwachsenen Malzeichen aufgefrischt werden. Jeder der beiden Parteien ist eine Ausfertigung dieses doppelt verfertigten Vertrags ausgehändigt worden. - Sekretsiegel des vorgenannten Grafen.