Der Ritter Hermann von Altendorf (Aldendorpe) bekundet: Damit nach
seinem Tod zwischen seinem Erstgeborenen Wenemar und seinen Kindern aus
zweiter Ehe kein Streit entsteht, nimmt er folgende Erbteilung vor: Wenemar
soll sich mit den Gütern zufrieden geben, die ihm bereits übertragen worden
sind; er soll aber auch noch den Hof (curtis) Altendorf, den der Vater sich
zurückbehalten hat, nach dessen Tod bekommen; er übernimmt auch alle
Vasallen, ausgenommen einen von Bartberg (?) genannten, sowie die Hörigen
(mancipia) und Dienstleute (homines serviles) von Echof und die anderen,
außer den unten gen-annten; Wenemar verzichtet seinerzeit auf den Essener
Zoll, den Hof in Gunincvelde mit Leuten, Kolonen und Zub-ehör, die Rechte
(iuri et actioni) von Münsterhausen (Munsterhusen) sowie Leute und Güter
gen. Helewech und Pothe, ausgenommen die Kinder (pueris) von Pothe,
Verw-andte (nepotibus) Hermanns gen. Wrede, und die übrigen ihm schon
gehörenden Leute und Güter. - Zeugen: Dietrich Marschall, Kanoniker zu
Essen, Dietr-ich von Indagine, Bruder des Ausstellers, Kleriker, Wenemar,
Bruder des Ausstellers, und Heinrich, Ritter; Adolph von Altendorf, Heinrich
auf dem Berg (supra montem), Hugo von Eickenscheidt, Bernhard, sein Bruder,
und Heinrich von Schalke (Scedelicke). - Es siegeln der Aussteller, sein
Bruder Wenemar, Heinr-ich von Eickenscheidt und Wenemar, der Sohn des
Auss-tellers, Ritter. Actum apud Essinde a.d. 1291, 6. id.
novembris.