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Der Ritter Hermann von Altendorf (Aldendorpe) bekundet: Damit nach seinem Tod zwischen seinem Erstgeborenen Wenemar und seinen Kindern aus zweiter Ehe kein Streit entsteht, nimmt er folgende Erbteilung vor: Wenemar soll sich mit den Gütern zufrieden geben, die ihm bereits übertragen worden sind; er soll aber auch noch den Hof (curtis) Altendorf, den der Vater sich zurückbehalten hat, nach dessen Tod bekommen; er übernimmt auch alle Vasallen, ausgenommen einen von Bartberg (?) genannten, sowie die Hörigen (mancipia) und Dienstleute (homines serviles) von Echof und die anderen, außer den unten gen-annten; Wenemar verzichtet seinerzeit auf den Essener Zoll, den Hof in Gunincvelde mit Leuten, Kolonen und Zub-ehör, die Rechte (iuri et actioni) von Münsterhausen (Munsterhusen) sowie Leute und Güter gen. Helewech und Pothe, ausgenommen die Kinder (pueris) von Pothe, Verw-andte (nepotibus) Hermanns gen. Wrede, und die übrigen ihm schon gehörenden Leute und Güter. - Zeugen: Dietrich Marschall, Kanoniker zu Essen, Dietr-ich von Indagine, Bruder des Ausstellers, Kleriker, Wenemar, Bruder des Ausstellers, und Heinrich, Ritter; Adolph von Altendorf, Heinrich auf dem Berg (supra montem), Hugo von Eickenscheidt, Bernhard, sein Bruder, und Heinrich von Schalke (Scedelicke). - Es siegeln der Aussteller, sein Bruder Wenemar, Heinr-ich von Eickenscheidt und Wenemar, der Sohn des Auss-tellers, Ritter. Actum apud Essinde a.d. 1291, 6. id. novembris.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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