Streit um den Nachlaß des Ostern 1584 kinderlos und intestat verstorbenen Philipp von Wylich zu Winnenthal. Die Klägerin war Witwe von dessen jüngerem Bruder Dietrich, der Beklagte Philipps Halbbruder aus 1. Ehe des Vaters Dietrich von Wylich. Die Klägerin beruft sich für den alleinigen Erbanspruch ihrer Kinder auf einen 1537 zwischen Dietrich von Wylich und seinen Kindern 1. und 2. Ehe geschlossenen Erbvertrag, der durch dessen Testament von 1555 bestätigt worden sei, worin ein Verbleiben der Erbanteile in den durch die verschiedenen Mütter gebildeten Linien vorgesehen war und erst bei deren Aussterben der Übergang in eine andere Linie erfolgen sollte. Sie wendet sich an das RKG, da die strittigen Besitzungen unter verschiedenen Herrschaften liegen und die Beklagten wiederum anderen Herren unterstehen. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens da Philipps Sterbehaus und der größte Teil seines Besitzes im Herzogtum Kleve lägen, so daß dort verhandelt werden müsse. Streit, wer sich derzeit in der Possession der strittigen Ländereien befinde und die Einnahmen daraus heben könne.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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