Die Richter des Mainzer Stuhls ordnen an, daß das im vergangenen Jahr ergangenen Urteil in der Appellationsklage des Benefiziaten Franz Gerhard Raven zu Drackenstein gegen die Gemeinde Drackenstein betreffend residentia (Wohnsitz) und Pflicht zur Lesung der Frühmesse an Sonn- und Feiertagen, das der Benefiziat nicht brachte, vollstreckt werde.