Veit Regenherr von (Ober-)Waldhausen bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, auf Lebenszeit ein Gut in (Ober-)Waldhausen verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Im Herbst leisten sie auf Anforderung Fuhrdienste an den Bodensee oder anderswohin gegen übliche Entlohnung. Der Ehrschatz beträgt 10 fl, fällig bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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