Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet im langjährigen Streit zwischen Georg, Hans und Erasmus, allesamt Schenken von Erbach einer- und Burgmannen und Bürgern zu Bensheim andererseits, wozu sowohl der Hofmeister [Blicker Landschad] als auch der Pfalzgraf die im Kopialbuch zuvor eingetragenen Vorgehensweisen veranlasst haben, folgende Entscheidungen, nachdem die Sache von Dieter von Handschuhsheim, Wendel von Remchingen und anderen verhört wurde. Zunächst wurden die Klagen der Schenken und der Ihren verhandelt: 1. Die von Bensheim, die sich auf ihre Rechte als Obermärker (obermercker) berufen, sind den Schenken und den Ihren zu Zell und Schönberg wegen der von Erzbischof Konrad von Mainz verliehenen Güter nicht pflichtig. Sie müssen den Schönbergern Weidgang und Viehtrieb in dem Maße gestatten, wie sie selbst oder die Zeller ihn unternehmen. In langem Hin und Her kamen auch Ebf. Dietrich [von Mainz], Pfalzgraf Ludwig IV. sowie ein Graf von Katzenelnbogen zur Sprache. Etliche Briefe, Zinsbücher und Kundschaften wurden herangezogen, wobei Letztere aufgrund ihres 40jährigen Alters ebenso in Frage gestellt wurden, wie vermeintlich nicht von ihren Eiden gelöste Zeugen. 2. Die Reichweite der Schönberger Mark wird unter Nennung einiger Ortsmarken genau festgelegt. Klagen betrafen die Fischerei im "Schliffenbach", die Bestellung eines Schützen und der Entfernung von Grenzsteinen, was der Obrigkeit der Schenken Abbruch getan hätte. Während des Hin und Her kam u. a. zur Sprache: Mühlen namens "Heißfelder mule" und "Sneppen mule", die Zinsbarkeit verschiedener Objekte, die Reichweite des Burgfriedens und der Gemarkungen, eine Veranlassung seitens des Ebf. von Mainz und Pfalzgraf Friedrichs I., Lehenbriefe, Auszüge aus einem Spruchbuch und Kundschaften, deren Inhalte zuweilen knapp paraphrasiert werden, der Ritter Martin von Helmstatt mit seiner Ehefrau (hußfrauwen) von Werberg, ein Knecht Grünwald von Bensheim, Fragen von Besitzzugehörigkeiten und Reichweiten, aufgrund von Geschlecht und Alter zurückgewiesene Zeugenaussaugen und die Lokalisierung einer "clinge". [3.-7.] Klagen derer von Gronau betreffen verschiedene Holznutzungen, unerlaubte Gefangennahmen, Schadensersatz für ein Pferd Peter Beckers, Weidgänge in der Allmende und anderswo sowie Schiedssteine. [8.-15] Es folgen mehrere knappe Klagen der Schenken und der Ihren aus Elmshausen, Wilmshausen, Schönberg und Zell, betreffend neu angelegte Wege, Viehtrieb sowie Wald- und Holznutzung, Allmendegemeinschaft, Verweigerung eines Viehwegs, ungleiche Bußen bei Holzfreveln, Streit um ein Stück Wald, Einung wegen Holz- und Güternutzung, Viehnutzung. In allen Punkte sind die Bensheimer nicht pflichtig; nur die von Zell sollen von der Allmendegemeinschaft entsprechende Zinsanteile erhalten und es soll keine höheren Bußen als anderswo geben. [16.] Weitere Klagepunkte der Schenken betreffend Hubgüter und eine Schäferei sind kein Teil des Anlasses. [17.] Über die Klage der Schenken über das Fischen im "Sliffenbach" war bereits zu Bensheim geurteilt worden. Anschließend werden 16 Klagen derer von Bensheim gegen die Schenken von Erbach und deren Orte detailliert mit Reden und Widerreden verhandelt. Diese betreffen das Märkergericht, eine Schäferei und den Schaftrieb zu Gronau, eine ausstehende Bede aus Zell, mehrfach den Viehtrieb, Bannhölzer, die Ausfuhr von Gräsern, Weiden und Wälder, Holznutzung, Schützenlohn, Fischen im "Sliffbach", Steinsetzung sowie die Gefangennahme einiger Bensheimer wegen Jagd- und Fischfrevel. Abschließend wird entschieden, dass jede Partei für ihre Kosten selbst aufkommt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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