Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass er zur Versorgung der ihm von Gott bescherten zwei natürlichen Söhne Friedrich und Ludwig ursprünglich die Einkünfte aus den "sloßen" Landsberg und Barr (Barre) und den zugehörigen Dörfern bestimmt hatte. Stattdessen legt er dafür nun vorerst 14.000 von insgesamt 18.000 Rheinischen Gulden (die fehlenden 4.000 Gulden sollen von Pfalzgraf Philipp innerhalb eines Jahres nach seinem Regierungsantritt aufgebracht werden) bei den Städten Straßburg, Worms, Speyer und Basel für 700 Gulden Gült an. Er setzt den beiden Brüdern und ihrer Mutter Clara eine Ordnung und bestimmt ihnen Johann Ernst, Domkustos von Worms, Michael Moßbach, Rentmeister, und Heinrich Jeger, Protonotar, als Vormünder. Sollte der für den geistlichen Stand bestimmte Sohn Friedrich zu einer auskömmlichen Pfründe (über 400 Gulden) kommen, soll die genannte Gült auf Ludwig übergehen. Die Mutter Clara soll zunächst die genannten jährlichen Gülten erhalten, jedoch nur bis zum Betrag von 2.000 Gulden; bei einem möglichen Tod der beiden Kinder soll sie aus 3.000 Gulden Hauptgut jährlich 150 Gulden Gült beziehen. Pfalzgraf Philipp erklärt unter Mitsiegelung und eigenhändiger Unterzeichnung seine Zustimmung zum Inhalt dieser Urkunde. Weitere Mitsiegler sind die Bischöfe Reinhard von Worms und Mathias von Speyer sowie Diether von Sickingen, Hofmeister Kurfürst Friedrichs. Siegel (laut Siegelankündigung): S 1 = A. S 2: Pfalzgraf Philipp. S 3: Bischof Reinhard von Worms. S 4: Bischof Mathias von Speyer. S 5: Diether von Sickingen
Vollständigen Titel anzeigen
Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass er zur Versorgung der ihm von Gott bescherten zwei natürlichen Söhne Friedrich und Ludwig ursprünglich die Einkünfte aus den "sloßen" Landsberg und Barr (Barre) und den zugehörigen Dörfern bestimmt hatte. Stattdessen legt er dafür nun vorerst 14.000 von insgesamt 18.000 Rheinischen Gulden (die fehlenden 4.000 Gulden sollen von Pfalzgraf Philipp innerhalb eines Jahres nach seinem Regierungsantritt aufgebracht werden) bei den Städten Straßburg, Worms, Speyer und Basel für 700 Gulden Gült an. Er setzt den beiden Brüdern und ihrer Mutter Clara eine Ordnung und bestimmt ihnen Johann Ernst, Domkustos von Worms, Michael Moßbach, Rentmeister, und Heinrich Jeger, Protonotar, als Vormünder. Sollte der für den geistlichen Stand bestimmte Sohn Friedrich zu einer auskömmlichen Pfründe (über 400 Gulden) kommen, soll die genannte Gült auf Ludwig übergehen. Die Mutter Clara soll zunächst die genannten jährlichen Gülten erhalten, jedoch nur bis zum Betrag von 2.000 Gulden; bei einem möglichen Tod der beiden Kinder soll sie aus 3.000 Gulden Hauptgut jährlich 150 Gulden Gült beziehen. Pfalzgraf Philipp erklärt unter Mitsiegelung und eigenhändiger Unterzeichnung seine Zustimmung zum Inhalt dieser Urkunde. Weitere Mitsiegler sind die Bischöfe Reinhard von Worms und Mathias von Speyer sowie Diether von Sickingen, Hofmeister Kurfürst Friedrichs. Siegel (laut Siegelankündigung): S 1 = A. S 2: Pfalzgraf Philipp. S 3: Bischof Reinhard von Worms. S 4: Bischof Mathias von Speyer. S 5: Diether von Sickingen
BayHStA, Hausurkunden 2783
Kasten 13, Lade 5, Nr. 2783
Hausurkunden
Hausurkunden >> Urkunden bis 1806/1837
27.04.1470
regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass er zur Versorgung der ihm von Gott bescherten zwei natürlichen Söhne Friedrich und Ludwig ursprünglich die Einkünfte aus den "sloßen" Landsberg und Barr (Barre) und den zugehörigen Dörfern bestimmt hatte. Stattdessen legt er dafür nun vorerst 14.000 von insgesamt 18.000 Rheinischen Gulden (die fehlenden 4.000 Gulden sollen von Pfalzgraf Philipp innerhalb eines Jahres nach seinem Regierungsantritt aufgebracht werden) bei den Städten Straßburg, Worms, Speyer und Basel für 700 Gulden Gült an. Er setzt den beiden Brüdern und ihrer Mutter Clara eine Ordnung und bestimmt ihnen Johann Ernst, Domkustos von Worms, Michael Moßbach, Rentmeister, und Heinrich Jeger, Protonotar, als Vormünder. Sollte der für den geistlichen Stand bestimmte Sohn Friedrich zu einer auskömmlichen Pfründe (über 400 Gulden) kommen, soll die genannte Gült auf Ludwig übergehen. Die Mutter Clara soll zunächst die genannten jährlichen Gülten erhalten, jedoch nur bis zum Betrag von 2.000 Gulden; bei einem möglichen Tod der beiden Kinder soll sie aus 3.000 Gulden Hauptgut jährlich 150 Gulden Gült beziehen. Pfalzgraf Philipp erklärt unter Mitsiegelung und eigenhändiger Unterzeichnung seine Zustimmung zum Inhalt dieser Urkunde. Weitere Mitsiegler sind die Bischöfe Reinhard von Worms und Mathias von Speyer sowie Diether von Sickingen, Hofmeister Kurfürst Friedrichs.
Siegel (laut Siegelankündigung):
S 1 = A
S 2: Pfalzgraf Philipp
S 3: Bischof Reinhard von Worms
S 4: Bischof Mathias von Speyer
S 5: Diether von Sickingen
Siegel (laut Siegelankündigung):
S 1 = A
S 2: Pfalzgraf Philipp
S 3: Bischof Reinhard von Worms
S 4: Bischof Mathias von Speyer
S 5: Diether von Sickingen
Perg.
Äußere Beschreibung: 46 x 74 cm; Am unteren Rand, teils unter der Plika eigenhändiger Vermerk Pfalzgraf Philipps: Wir Phillips pfalzczgrave by Rine, herczog in Beyern, bekennen mit dieser unser selbs hantgeschrifft, was in disem brieffe geschrieben stet, getruwelich, erberlich und uffrechtlich zu halten auch schaffen also gehalten werden ungeferlich.
Urkunden
Sprache der Unterlagen
Besiegelung/Beglaubigung: 5 an Presseln anhängende Siegel, alle abgegangen
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Germersheim
Vermerke: Zeitgenössischer Vermerk verso: Synt die sigel darvon gethan.
Originaldatierung: Datum Germerßheim uff fritag nach dem heiligen Osterdag anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo
Äußere Beschreibung: 46 x 74 cm; Am unteren Rand, teils unter der Plika eigenhändiger Vermerk Pfalzgraf Philipps: Wir Phillips pfalzczgrave by Rine, herczog in Beyern, bekennen mit dieser unser selbs hantgeschrifft, was in disem brieffe geschrieben stet, getruwelich, erberlich und uffrechtlich zu halten auch schaffen also gehalten werden ungeferlich.
Regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass er zur Versorgung der ihm von Gott bescherten zwei natürlichen Söhne Friedrich und Ludwig ursprünglich die Einkünfte aus den "sloßen" Landsberg und Barr (Barre) und den zugehörigen Dörfern bestimmt hatte. Stattdessen legt er dafür nun vorerst 14.000 von insgesamt 18.000 Rheinischen Gulden (die fehlenden 4.000 Gulden sollen von Pfalzgraf Philipp innerhalb eines Jahres nach seinem Regierungsantritt aufgebracht werden) bei den Städten Straßburg, Worms, Speyer und Basel für 700 Gulden Gült an. Er setzt den beiden Brüdern und ihrer Mutter Clara eine Ordnung und bestimmt ihnen Johann Ernst, Domkustos von Worms, Michael Moßbach, Rentmeister, und Heinrich Jeger, Protonotar, als Vormünder. Sollte der für den geistlichen Stand bestimmte Sohn Friedrich zu einer auskömmlichen Pfründe (über 400 Gulden) kommen, soll die genannte Gült auf Ludwig übergehen. Die Mutter Clara soll zunächst die genannten jährlichen Gülten erhalten, jedoch nur bis zum Betrag von 2.000 Gulden; bei einem möglichen Tod der beiden Kinder soll sie aus 3.000 Gulden Hauptgut jährlich 150 Gulden Gült beziehen. Pfalzgraf Philipp erklärt unter Mitsiegelung und eigenhändiger Unterzeichnung seine Zustimmung zum Inhalt dieser Urkunde. Weitere Mitsiegler sind die Bischöfe Reinhard von Worms und Mathias von Speyer sowie Diether von Sickingen, Hofmeister Kurfürst Friedrichs.
Siegel (laut Siegelankündigung):
S 1 = A
S 2: Pfalzgraf Philipp
S 3: Bischof Reinhard von Worms
S 4: Bischof Mathias von Speyer
S 5: Diether von Sickingen
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Germersheim
Vermerke: Zeitgenössischer Vermerk verso: Synt die sigel darvon gethan.
Originaldatierung: Datum Germerßheim uff fritag nach dem heiligen Osterdag anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo
Äußere Beschreibung: 46 x 74 cm; Am unteren Rand, teils unter der Plika eigenhändiger Vermerk Pfalzgraf Philipps: Wir Phillips pfalzczgrave by Rine, herczog in Beyern, bekennen mit dieser unser selbs hantgeschrifft, was in disem brieffe geschrieben stet, getruwelich, erberlich und uffrechtlich zu halten auch schaffen also gehalten werden ungeferlich.
Regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz bekundet, dass er zur Versorgung der ihm von Gott bescherten zwei natürlichen Söhne Friedrich und Ludwig ursprünglich die Einkünfte aus den "sloßen" Landsberg und Barr (Barre) und den zugehörigen Dörfern bestimmt hatte. Stattdessen legt er dafür nun vorerst 14.000 von insgesamt 18.000 Rheinischen Gulden (die fehlenden 4.000 Gulden sollen von Pfalzgraf Philipp innerhalb eines Jahres nach seinem Regierungsantritt aufgebracht werden) bei den Städten Straßburg, Worms, Speyer und Basel für 700 Gulden Gült an. Er setzt den beiden Brüdern und ihrer Mutter Clara eine Ordnung und bestimmt ihnen Johann Ernst, Domkustos von Worms, Michael Moßbach, Rentmeister, und Heinrich Jeger, Protonotar, als Vormünder. Sollte der für den geistlichen Stand bestimmte Sohn Friedrich zu einer auskömmlichen Pfründe (über 400 Gulden) kommen, soll die genannte Gült auf Ludwig übergehen. Die Mutter Clara soll zunächst die genannten jährlichen Gülten erhalten, jedoch nur bis zum Betrag von 2.000 Gulden; bei einem möglichen Tod der beiden Kinder soll sie aus 3.000 Gulden Hauptgut jährlich 150 Gulden Gült beziehen. Pfalzgraf Philipp erklärt unter Mitsiegelung und eigenhändiger Unterzeichnung seine Zustimmung zum Inhalt dieser Urkunde. Weitere Mitsiegler sind die Bischöfe Reinhard von Worms und Mathias von Speyer sowie Diether von Sickingen, Hofmeister Kurfürst Friedrichs.
Siegel (laut Siegelankündigung):
S 1 = A
S 2: Pfalzgraf Philipp
S 3: Bischof Reinhard von Worms
S 4: Bischof Mathias von Speyer
S 5: Diether von Sickingen
Friedrich, Pfalz, Kurfürst von der
Philipp, Pfalz, Kurfürst von der
Friedrich, Sohn Friedrichs des Siegreichen
Ludwig, Löwenstein, Graf
Tott, Klara
Ernst, Johann, Domkustos von Worms
Moßbach, Michael, Rentmeister
Jeger, Heinrich, Protonotar
Reinhard, Worms, Bischof
Mathias, Speyer, Bischof
Sickingen, Diether von; Hofmeister
Landsberg, sloß (Gde. Heiligenstein, Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Barr, sloß (Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Straßburg (Dép. Bas-Rhin, Frankreich)
Worms (Rheinland-Pfalz)
Speyer (Rheinland-Pfalz)
Basel (Kanton Basel-Stadt, Schweiz)
Germersheim (Lkr. Germersheim, Rheinland-Pfalz)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 13:32 MESZ