Berufung gegen einen Befehl des Vogtes von Bergheim vom 11. Aug. 1633 an den Landboten, die Zehnten von Kornelimünster zu Ichendorf und Quadrath (Quadrath-Ichendorf, Kr. Bergheim) und den Hof zu Bergheimerdorf (Barheimerdorf) vorsorglich zu beschlagnahmen. Streitig ist eine Schuldverschreibung des Abts von Kornelimünster von 1582: Für einen Kredit von 1000 Goldgulden sind den Appellatinnen 50 Goldgulden als jährliche Erbpacht und die obengenannten Güter und Einkünfte als Pfand verschrieben worden. St. Maria im Kapitol hatte sich bereits 1592 in die Pfandschaften einweisen lassen und klagte vor der 1. Instanz wegen rückständiger Rentenzahlungen auf erneute Einräumung. Demgegenüber erwidert der Appellant, die Schulden seien zumindest nahezu abbezahlt, denn von 1592 - 1610 seien den Appellatinnen überschlägig 1115 köln. Gulden 3 Albus und 11 Heller von seinen Halbleuten geliefert worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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