Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seines Hofgerichts im Streit zwischen dem Abt von Weißenburg und Johann Ort, Pastor zu Hagenbach (Hagenbuch), nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen war. Ausführliche gegenseitige Klagen und Rechtfertigungen betreffen: Verträge zwischen dem Abt von Klingenmünster (Monster) als Verweser und Administrator des Stifts zu Weißenburg und dem Pastor; eine Kompetenz der Pastorei; die Rolle des Abts als Lehnsherr der Kirche zu Hagenbach; eine Verschreibung Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz und weitere Briefe und Zettel; die Bestätigung des Abts durch den Papst vor Ausfertigung einiger Verschreibungen; ein Fischwasser des Klosters, das für 20 Gulden verliehen ist; Zehnt und Frucht der Gemeinde zu Hagenbach; die Pflichten des Abts als Lehnsherr; Schäden durch den Rhein; Bautätigkeiten des Pfarrers am Pfarrhof. Schließlich wurde entschieden: [1.] Der Vertrag und die Verschreibung zwischen dem Abt von Klingenmünster als Verweser des Stifts St. Peter zu Weißenburg und Johann Ort bezüglich der Kompetenz ist nichtig. Der Abt soll als Collator dem Pastor eine Kompetenz geben, wie es der Bischof von Speyer oder einer seiner Richter entscheiden werden. Bisherige Einnahmen stehen dem Pastor zu und sollen ihm bis zu dieser Entscheidung auch weiter folgen. [2.] Die Verschreibung des Abts von Klingenmünster bezüglich Fischwasser und Altrhein (alten Rin) bindet den Abt von Weißenburg nicht, dem die Fischwasser zustehen. Bisherige Einnahmen stehen auch hier dem Pastor zu, zukünftige Einnahmen dem Abt. Als Räte des Hofgerichts werden genannt: Bischof Mathias zu Speyer, Kanzler; Doktor Thomas Dornberg, Vizekanzler; Doktor Konrad Degen; Doktor Hartmann von Eppingen; Doktor Peter Wacker.