Die Gemeinde zu Breitenholz verschreibt sich, dass, obgleich sie von Bischof [Otto IV. von Sonnenberg] von Konstanz das Recht erhalten habe, das Abendmahl, die Ölung und die Taufe in ihrer eigenen Kapelle zu feiern, ihre Angehörigen doch nach wie vor, tot und lebendig, in die Pfarrei Entringen gehören und dorthin alle Leistungen wie von Alters her zu machen haben sowie dass sie den Priester an jener Kapelle ohne des Klosters Bebenhausen oder der Pfarrei Entringen Schaden und Nachteil erhalten, besolden und kontentieren wollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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