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Innere Landesverfassung, Gesetze und Verordnungen (Bestand)
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Bestandsgeschichte: I. Behördengeschichte
II. Bestandsgeschichte
Der langjährige Archivar und spätere Geheime Kabinettsrat Nieper (verstorben 1843), der in den bewegten und schwierigen Jahren von 1806 bis 1815 auch politisch-administrativ im Königreich Hannover eine bedeutsame Rolle gespielt hat (vgl. Personalakte Hann. ½ Nr. 162), schenkte im Januar 1833 dem Königlichen Archiv in Hannover seine in 60 Jahren zusammengebrachte, in 53 Folio-Bänden 10.000 bis 11.000 Blatt umfassende Sammlung von Landesverordnungen, Ausschreiben und allgemeine Verfügungen enthaltenden Reskripten.
Diese Sammlung ist bis auf einen Band (Nr. 590) im Zweiten Weltkrieg mit der Sammlung der Handschriften usw. des Archivs vernichtet worden. Erhalten geblieben ist - jedenfalls der sachlichen Übereinstimmung nach - ferner das in dem Verzeichnis der Nieperschen 53 bändigen Sammlung unter I aufgeführten Konvolut von Landesverordnungen des 13. bis 16. Jahrhunderts, die in dem vorliegenden Repertorium unter A I verzeichnete Blattsammlung.
Erhalten ist ferner ein Bestand amtlicher Entstehung, der in diesem Repertorium unter A II als "Schriftwechsel betr. Verordnungen" bezeichnet ist und Entwürfe, Konzepte, handschriftliche und gedruckte Ausfertigungen und Abschriften von Verordnungen sowie eben Schriftwechsel, z. T. ganze Bände Akten, enthält.
Dieser Bestand enthielt auch, namentlich für die Zeit vom zweiten Viertel des 18. Jahrhunderts. ab, einen umfangreichen, dennoch aber sehr lückenhaften bestand von Verordnungsdrucken ohne irgendwelche schriftlichen Zusätze oder Beigaben. Um nicht zwei weitgehend unvollständige Bestände an Verordnungsdrucken zu bekommen, wurden die in A II ohne Schriftlichkeit vorgefunden mit denen der chronologischen Hauptsammlung vereinigt.
Erhalten geblieben sind schließlich neben einer Masse von Einzeldrucken von Verordnungen zahlreiche Blätter, auf denen Nieper mit seiner
Bestandsgeschichte: charakteristischen schönen Hand nicht vorhandene Verordnungen inhaltlich oder vorhandene mit Angaben von Druckorten festgehalten hat.
Ein bei der jetzigen Bearbeitung vorgefundener riesiger Wust von Teils in einem Stück, teils in mehreren, teils in Massen vorhandener gedruckter Verordnungen wurde in folgender Weise geordnet:
B I: Möglichst vollständige Reihe möglichst gut erhaltener Stücke der Verordnungsdrucke in zeitlicher Folge, ergänzt und vervollständigt durch Verordnungen, die Verordnungs- und andere (z. B. Ämter-) Akten ergaben, mit Beigabe von Abdrucken der "Hannoverschen Anzeigen" (vereinzelt auch anderer derartiger Organe) und der oben besprochenen Nieperschen Beleg- und Hinweisblätter.
B II: Eine sachlich, in den einzelnen Betreffs zeitlich geordnete Reihe von annähernder Vollständigkeit, die besonders im Hinblick auf die Aktenverluste des Zweiten Weltkrieges von Nutzen sein dürfte.
Vier weitere, unsigniert gelassene zeitlich geordnete, an Vollständigkeit fortschreitend abnehmende Reihen (chronologische Reihen II bis V), deren letzte als Vorrat zu Tauschzwecken und dergl. und zum Verbrauch gedacht ist, mit bis zu 10 Exemplaren pro Verordnung.
Unter C sind die Originalausfertigungen der Hannoverschen Gesetze und Verordnungen, die seit 1818 in die Gesetzsammlung aufgenommen und in ihr publiziert wurden, aufgeführt. Erstmalig wurden im April 1841, dann laufend, die in die Gesetzsammlung aufgenommenen Verordnungen und Bekanntmachungen, die bis dahin auf dem Intelligenz-Comtoir in Hannover lagen, von der Kommission der Gesetzsammlung dem Archiv überwiesen (vgl. Hann. ½ Nr. 515).
In dieser Sammlung fehlen, aus unbekanntem Grunde, die Jahrgänge 1848 und 1851 und, in anderen Jahrgängen fallen einzelne Abteilungen (I - III) aus.
Der gesamte hier zusammengefasste Bestand an Verordnungen usw. enthält die des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg
Bestandsgeschichte: (nicht Braunschweig-Wolfenbüttel) und des Kurfürstentums bzw. Königreichs Hannover.
Hannover, im November 1951
gez. Dr. Hemuth Rogge
Anmerkungen zu Cal. Br. 23b Nr. 343/001 bis Nr. 343/115
Aus dem 6 Fach umfassenden, völlig ungeordneten, zum Teil hochwasssergeschädigten Verordnungs-Material des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel aus dem 16. bis 19. Jahrhundert wurden die Stücke aus der Zeit vor 1635 ausgesondert und im vorliegenden Verzeichnis erfasst. Mit der Aufhebung der Vereinigung von Calenberg und Wolfenbüttel schließen die im Staatsarchiv zu Hannover beruhenden Akten Wolfenbüttelscher Provenienz (vgl. Cal. Br. 21, Cal. Br. 22 und Cal. Br. 23). Das Staatsarchiv zu Hannover hat also auch an den Verordnungen des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts Interesse. Der Rest des Braunschweiger Verordnungsmaterials wird an das zuständige Staatsarchiv zu Wolfenbüttel überführt, wo es an Hans der dortigen Verordnungssammlung ( mit ausgezeichnetem Repertorium) leicht gesichert werden kann.
Die im Findbuch verzeichneten Stücke führen über die auch für die Zeit vor 1635 umfangreiche Verordnungssammlung in Wolfenbüttel in Teilen hinaus. Diese Stücke sind allerdings dann meist auch von besonderer Bedeutung für die Verwaltungsgeschichte. Bei der Anfertigung des Findbuchs wurde auch die Zeichnung durch die Fürsten und die Gegenzeichnung durch Beamte notiert, da sich daraus gelegentlich die Personalangaben bei Helmut Samse, Die Zentralverwaltung in den südwelfischen Landen vom 15. bis zum 17. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Sozialgeschichte Niedersachsens, Hildesheim 1940 (Signatur der Dienstbibliothek des Hauptstaatsarchivs Hannover: Hb 3,04) ergänzen lassen.
Der Erhaltungszustand der einzelnen Verordnungen ist zum Teil sehr schlecht. Unter Feuchtigkeit, Verschlammung und Rissen hat das Material gelitten. Dennoch sind die Texte wohl überall
Bestandsgeschichte: völlig lesbar.
Hannover, den 18. Dezember 1958
gez. Dr. Ohnsorge
Das maschinenschriftliche Findbuch ist eine leicht überarbeitete Fassung der Findbuchabschrift von 1972. Hinzugefügt wurden eine neue Abteilung B III: Verordnungssammlungen (gebunden); ferner wurde der Bestand neu durchgezählt.
Pattensen, im Dezember 1981
gez. Dr. Christoph Gieschen
Im Rahmen eines größeren Erschließungsprojektes ist das maschinenschriftliche Findbuch in die archivische EDV-Datenbank unter der Fachsoftware izn-AIDA übertragen worden.
Hannover, im Januar 2007
III. Literaturhinweise
Allgemeiner Hinweis auf die gedruckten Sammlungen älterer Landesverordnungen:
Für das Fürstentum Calenberg
Churbraunschweig- Lüneburgische Landesordnungen und Gesetze … calenbergische Theils. 5 Bände. Göttingen 1739-1740
I. Teil: Kirchen-, Klöster-, Universitäts-, Schul-, Ehe- und andere geistliche Sachen
II. Teil: Administration der Justiz
III. Teil: Militärwesen, Polizeisachen
IV. Teil: Kammer- und Amtssachen; Abzugrecht, Bergwerkssachen; Immunität ab oneribus publicis, Schatz- und Licentsachen: Landtagsabschiede
Supplementa und Repertoria
Für das Fürstentum Lüneburg
Churbraunschweig-Lüneburgische Landesordnungen und Gesetze … zum Gebrauch des Fürstentums Lüneburg. 4 Bände und Supplement- und Registerband. Lüneburg 1741-1745
Über die späteren Sammlungen (Spangenberg, Willich, Wagner, Ebhardt, Hagemann) vgl. Loewe, Bibliographie der hannoverschen und braunschweigischen Geschichte, Posen 1908, S. 132 ff.
Zur Entstehung der Sammlungen der Corpus Constitutionum 1740 ff. vgl. die Akten Cal. Br. 23 b Nr. 79 und
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.