Der Passus der Kommunordnung, Kapitel V, § 117 Nr. 3, wegen Verfeuerung der von den drei Handlungskompanien zu Calw, Urach und Heidenheim ausgestellten Wechselbriefen, wird dahin abgeändert, dass solche wie andere bei privatis stehende unverbriefte Kapitalien von der Besteuerung freigelassen werden

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner