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Brandenburg-Culmbach und Onolzbach (Druckschriften)
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Enthaeltvermerke: darin Ded. 184 "FACTI SPECIES Wie es sich mit dem Ausschreib-Amt Sive Directorio Circuli generali Dann der Directione particulari Bey denen Versammlungen der Stände des Fränckischen Reichs-Craiß Und denen darüber entstandenen Mißhelligkeiten zwischen Bamberg und Brandenburg bißher verhalten Woraus sich zugleich von selbst ergiebet wie nöthig es seye von gesamten Reichs wegen mittelst eines an Kayserliche Majestät erstattenden standhafften Gutachtens dieser beschwehrlichen Irrung die baldige Erledigung nach Maasgab des im Jahr 1559 zu Augspurg errichten gemeinsamen Vertrags zu verschaffen. Beylagen von Nr. I. biß IX.", Deduktion 640 "FACTI SPECIES Von der Hoch-Fürstliche Brandenburg-Onolzbachischen RESTITUTION des STATUS ANNI NORMATIVI zu Fürth, nachdem solcher bißher von dem Fürstlichen Stifft Bamberg und dessen löblicher Dom.Probstey verschiedentlich gekräncket worden, und noch weiters abgeändert werden wollen. Cum Adjunctis Lit. A. usque O.", Deduktion 663 "SPECIES FACTI In Sachen derer beyden regierenden Herren Marggrafen zu Brandenburg-Culm-und Onolzbach Hochfürstl.Durchl.Hoch-Fürstl.Durchl. Contra die Stadt Nürnberg . Die von der letztern per modum interventionis in 7 unterschiedenen Fällen und sonderlich in der gegenwärtig Behaiml.und Galsterl.Appellation contra das Kayserl.Land-Gericht Burggrafthums Nürnberg erschlichene und gänzlich unstatthaffte Reichs-Hof-Räthliche Mandats -und Paritorien- Erkänntnissen betreffend. Mit Anlagen von N.L. biß 42.incl.", Deduktion 667 "Kurze doch gründliche Gegen-Anzeig und INFORMATION . über die Beschaffenheit derer von dem Hochfürstl. Hause Brandenburg-Culmbach. Wider den Reichsunmittelbaren Freyherrn Carl Friedrich Erdmann von Künßberg , Als Besitzern derer dem Fränckischen Ritter-Canton Gebürg incorporirten Ritter-Güthere Wehrnstein und Schmeilsdorff, Gegen die alt und neuerliche allerhöchst ergangene Kayserl. Poenal-Erkänntnisse, und aufgerichtete Bündnisse, unternommene That-Handlungen, und gewaltsame Hafftnehmung seiner Person, Und wie solchemnach dieses Hochfürstliche Haus a) Den hochverpönten de Anno l495. emanirten und de Anno 1521. renovirten Land-Frieden. b) Das Instrumentum Pacis Westphalicae Art.17.§.7. c) Die Pfandungs-Constitution de Anno l600. und d) Die heilsame Vorsicht der Kayserl.Wahl-Capitulation Art.21.§.6.geflissendlich unterbrochen.", Deduktion 668 "Gründliche Ausführung , daß die Cammergerichtliche Sentenz in Sachen von Leonrod , entgegen das Hochfürstl.Haus Brandenburg-Culmbach, puncto perperam accusati Spolii. keiner Vollstreckung fähig-sondern vor sich hinfällig seye.", Deduktion 672 "Hoch-Fürstl. Brandenburg-Onolzbachische Replic und Gegen-Antwort , Ad Gravamen Nro.CXXI. Sub Rubro Aichstädtischer Gegen-INFORMATION und Antwort Zum Vorschein gekommene Impressum. Die dem Hoch-Fürstl.Hauß Brandenburg-Onolzbach ex Instrumento Pacis Westphalicae gebührende RESTITUTION der Pfarren Cronheim und Göllersreuth betreffend. Mit Beylagen Nro. I.bis 8,inclusive."