Vertrag zwischen dem Abt zu Herrenalb und der Gemeinde Malsch, wonach der Abt alle Gebote und Verbote daselbst anlegen, die wegen dem Bauen, Brotschau, Fleischschätzung und Flachsdörrung aufgelegt werdenden Strafen halb dem Abt und halb der Gemeinde sein, die wegen des Frohndhauses, Fruchtschneidens, Herbstens, Austeilung der Flachsbrechen aber denen von Malsch allein gehören sollen. Doch soll gute Polizei gehalten und solche mit Beihilfe der Amtleute aufgelegt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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