Vertragsbrief zwischen Graf Johann von Wertheim und der Stadt vermöge dessen Priester, arme Leute, Edelleute und Bürger in der Stadt Wertheim alle ihre besitzende bethhafte Güter nach Mehrzahl verbethen sollen, desgleichen sollen die Priester und Vikarier ihre Pfründe und Gottesgaben an Wein gen Wertheim zu fahren und zu verschenken das Recht haben, aber sonst keinen auswärtigen Wein. Ferner soll den abtrünnigen Bürgern ihr sämtliches Vermögen zu drei Teilen der Herrschaft, zu einem Teil der Stadt zufallen. Weiter sollen die zu Wertheim sitzenden Edelleute den Wein, der in ihren eigenen Weingarten wächst, gen Wertheim führen und daselbst verschenken. Ferner sollen die in Wertheim sesshaften Bürger alle ihre auswendig der Stadt und der Markung erkauften oder erworbenen Güter wie ihre anderen Güter auf Wertheimer Markung verbethen, es wäre denn, daß sie sie anderswo verbethen müssten. Es soll auch der Stadtrat die Befugnis haben, wenn einer seine Güter nicht recht verbethet, solche Güter mit solcher Summe aufzukaufen, als sie verschworen und verbethet wurden.