Befreiung von der Beibringung des Schulprüfungszeugnisses Nr. 1 und 2 für die Zulassung zu den Promotionsprüfungen und Befreiung von dem nach der Verordnung vom 7. Januar 1826 vorgeschriebenen vierjährigen Studium zur Zulassung zum Examen rigorosum nach bereits dreijähriger Studienzeit. Unterstützungen zu den Kosten der Doktorpromotion. Gesuche, Bd. 19

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