Friedrich von Heggelbach, Freilandrichter in Hegau und Madach im Namen des römischen Königs Maximilian [I.], bekundet: Als er auf dem Landtag bei Stockach an der freien Reichsstraße öffentlich zu Gericht saß, kam vor ihn Anna geb. von Jungingen, eheliche Hausfrau des Bernhard Rothofer, mit ihrem Vogt Ludwig Zaggkin, königlicher Amtmann zu Stockach. Der Vogt will - auch mit Einwilligung Rothofers, der auch vor Gericht stand, - für sie, ihren ehelichen Mann und ihre Erben an Marx Reich von Reichenstein und Hans Heinrich von Klingenberg (Clingemberg), den Vögten und Vormündern der Töchter Margret, Eva und Veronika des verstorbenen Hans Turing Reich von Reichenstein, ihres vorigen ehelichen Gemahls, das Schloss, Hinterhohenfels genannt, übergeben mit Haus, Hof, Bauhof, Dörfern, Weilern, Höfen, Eigenleuten, Gefällen, Gerichten, Zwichen und Bännen, Zehnten, Lehenschaften und allen anderen zu Hohenfels gehörenden Gerechtigkeiten, auch mit dem Haus und Weingarten zu Sipplingen, wie das der verstorbenen Ulrich von Jungingen hinterlassen und Anna von ihm geerbt hat, desgleichen die 1500 Gulden Hauptgut und davon 75 Gulden Zins, die sie von denen von Bodman hat, die 50 Gulden Zins und 1000 Gulden Hauptgut ihrer Wiederlegung, die 300 Gulden ihrer Morgengabe und den dritten Teil ihrer fahrenden Habe, die Hans Turing Reich, ihr verstorbener Mann, ihr hinterlassen hat und die ihr zugeteilt worden ist, unter der Bedingung, dass ihr jährlich eine Leibrente von 200 rheinischen Gulden gegeben wird. Wenn Anna vor Bernhard Rothofer stirbt, sollen ihm 550 Gulden oder eine Leibrente von 55 Gulden zufallen, alles laut einem zweifach auszufertigenden Vertrag. Anna bittet mit ihrem Vogt um ein Urteil, wie die Übergabe erfolgen soll. Laut Urteil soll Ludwig Zaeggki sie dreimal aus dem Gerich führen und sie fragen, ob sie die Übergabe frei und ungezwungen tun wolle, und mit ihr wieder hineingehen und beeiden, daß er sie gefragt und sie ihm geantwortet hat. Nachdem die so erfolgt ist, verzichtet Anna mit ihrem Vogt auf das Schloss mit aller Gerechtigkeit und allem Zubehör und den vorgeschriebenen Stücken zu Gunsten der Vögte ihrer Kinder. Die Urteilssprecher bekunden, daß die Übergabe nach dem Recht geschehen ist. Die Vögte der 3 Töchter erhalten auf ihre Bitte eine Urkunde.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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