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Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 1 Landeskirchen vor 2012 >> 16 Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (1977-2012) >> 16.2 Landeskirchliche Verwaltung
Bestandsbeschreibung: Schon vor dem Ersten Weltkrieg hatte es Ansätze gegeben, eine Vertretung für die Pastoren aufzubauen. 1892 wurde die Idee entwickelt, aus der Mitte der Pastoren jeder Propstei einen Vertreter zu wählen. Diese Vertreter sollten zusammen das Sprachrohr für die Pastorenschaft sein. Schon die Gründung des Pastorenvereins 1892 fassten viele Geistliche als einen Affront gegen die Spitze der Kirche auf. Mit dem Zusammenbruch der preußischen Monarchie 1918 verschwand das geistliche Oberhaupt der Kirche und damit auch der traditionelle Rahmen für das Wirken der Pastoren. Gleichzeitig begriffen etliche Pastoren, die schon im Pastorenverein engagiert waren, die Zäsur als eine Chance, mehr Einfluß auf das Geschehen in der Kirche zu gewinnen.
Mit der Verfassung der Landeskirche vom 30.September 1922 fand die Forderung nach einer Vertretung Niederschlag. In § 55 Abs. 3 heißt es: „Die Rechte und Pflichten der Pastoren und deren Standesvertretung durch von ihnen selbstgewählte Ausschüsse werden durch besonderes Kirchengesetz geregelt.“ Die Ermächtigung zu einem Gesetz zur Standesvertretung wurde mit dem Kirchengesetz über die Standesvertretung der Geistlichen vom 24. Oktober 1924 wahrgenommen. Darin wurde die Standesvertretung als Pastorenausschuss bezeichnet.
Das Gesetz erfuhr in der Folgezeit keine Änderungen. Das bedeutet aber nicht, dass es nicht zu unterschiedlichen Interpretationen über die Aufgaben kam. Insbesondere rivalisierte der Pastorenverein mit dem Pastorenausschuss, weil vor allem der Pastorenverein befürchtete, dass er vom Pastorenausschuss verdrängt werden könnte. Aus dieser Sorge heraus hatte er schon im Herbst 1921 vergeblich einen Antrag an das Konsistorium gerichtet, dass der Vorstand des Pastorenvereins als Pastorenausschuss anerkannt werde.
Es ergaben sich in den folgenden Jahren laufende Veränderungen, weil die Mitgliedschaft in der Pastorenvertretung an ein geistliches Amt in der jeweiligen Propstei gebunden war. Wechselte ein Pastor auf ein anderes Amt in einer anderen Propstei, erlosch sein Mandat im Pastorenausschuss .
Unklar ist die Arbeit der Pastorenvertretung im Zweiten Weltkrieg. 1932 wurde Pastor Tams gewählt, schied 1937 nach seiner Zurruhesetzung aus. Danach hat der Pastorenausschuss bis 1943 offenbar seine Tätigkeit ruhen lassen. Das Beschlussprotokoll des Vorstands weist eine Lücke der Eintragungen von 1937 bis 1943 auf. Auch das Kassenbuch zeigt, dass Pastor Tams bis 1937 die Auslagen erstattet wurden. Für die Jahre 1938 bis 1940 ist stets nur der Kassenübertrag festgehalten. Am 26.3.1943 erhielt der Rechnungsführer Pastor Petzholtz den Kassenbestand vom Landeskirchenamt ausgehändigt. Der Landeskirchenausschuss hatte nämlich einen neuen Vorstand mit Pastor Iversen an der Spitze berufen, der im Kassenbuch als kommissarischer Vorstand bezeichnet wurde. Erst 1949 wurde formgerecht ein neuer Vorstand gewählt .
Große Veränderungen ergaben sich mit dem Übergang zur Nordelbischen Kirche. Im Ergänzungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Kirche (NEK) wurde in § 65 bestimmt, dass binnen zwei Jahre eine gesamtnordelbische Pastorenvertretung zu wählen sei. Bis dahin amtierten die Vorstände der Pastorenausschüsse der alten Landeskirchen gemeinsam weiter .
Am 1.12.1978 konstituierte sich auf der Grundlage der genannten Bestimmung der Pastorenausschuss der NEK.
Erst 1984 verabschiedete die Nordelbische Synode das Kirchengesetz über die Bildung und die Aufgaben der Pastorenvertretung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 16.Oktober 1984, das 1988 und 1993 Modifikationen erfuhr.
Mit Übergang auf die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland wurde eine Vertretung der Pastorinnen und Pastoren für die gesamte Landeskirche gebildet.
2.Liste der Mitglieder des Pastorenausschusses und der Pastorenvertretung
1925 - 1929 Propst Otto Schwartz, weitere Mitglieder: Emil Heesch, Claus Thomsen, Henning Schröder, Paul Bruns
1930 - 1932 Emil Heesch
1930 Ergänzungswahl nach Zurruhesetzung von Propst Schwartz.
Weitere Mitglieder: Paul Bruns, Claus Thomsen, Henning Schröder, Propst Nikolaus Meifort
1931 Neukonstituierung nach Wahl: Emil Heesch; weitere Mitglieder: Paul Bruns, Claus Thomsen, Propst Nikolaus Meifort, Johannes Arrien Markmann
1932 - 1937 Heinrich Tams; Ergänzungswahl nach Zurruhesetzung von Pr.Heesch
1943 - 1948 Johannes Theodor Iversen (Rendsburg), weitere Mitglieder: Propst Peters, Anders Nielsen Tange, Wilhelm August Karl Gottfried Kähler, Karl Lorenz Ohl, Walther Rudolf Wilhelm Leopold Petzholtz, Johannes Hinrich Thies
1948 Propst Christian Peters
1949 - 1959 Ernst Georg Albert Fischer, weitere Mitglieder: Propst Christian Peters, Dr. Martin Harring Cornils, Kurt Ulrich The-odor Lucht, Schultz-Rendsburg
1959 - 1964 Johannes Diederichsen
Neuwahl 1961: Johannes Diederichsen, Propst Kurt Schulz, Hans Martensen, Günter Heinrich Eberhard Lucius, Herbert Paul Richard Köhnke
1964 - 1972 Hans Martensen
1965 Ergänzungswahl: Hans Martensen, Propst Kurt Schulz, Helmut Steenbock, Günter Lucius, Johannes Hansen
1967 Ergänzungswahl: Hans Martensen, [Propst Robert Rudolf] Hansen (-Kappeln), Wolfgang Johannes Puls, Carl-Heinrich Wilhelm Julius Pfeifer, Günter Lucius
1970 Ergänzungswahl: Hans Martensen, Carl-Heinrich Wilhelm Julius Pfeifer, Wolfgang Johannes Puls, Propst Gerhard Troeder, Günter Lucius
1971 Ergänzungswahl: Hans Martensen, Carl-Heinrich Wilhelm Julius Pfeifer, Wolfgang Johannes Puls, Helmut Steenbock, Günter Lucius
1972 - 1978 Günter Lucius
1972 Ergänzungswahlen: Vorsitz Lucius, Carl-Heinrich Wilhelm Julius Pfeifer, Wolfgang Johannes Puls, Propst Helmut Steenbock, Claus Jürgensen
1973 Neuwahl: Vorsitz Lucius, Klaus Bosse, Reinhard Friese, Propst Dr.Wilhelm Sievers, Kurt Faehling
Am 1.12.1978 konstituiert sich der Pastorenausschuss der Nordelbischen Kirche gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 Einführungsgesetz zur Verfassung der NEK. Der Vorstand ist:
1978 - 1984 Hans-Peter Martensen, weitere Mitglieder: Christian-Heinrich Gerlach, Peter Lindner, Renate Lindemann, Hans-Jürgen Preuß, Volker Braasch, Reinhard Friese, Kai Reimer
1984 - 1985 Christian-Heinrich Gerlach
1985 - 1991 Kai Reimer
1991 - 1993 Volker Braasch
1993 - 1997 Christel Göltzer
1997 - Hans Christian Asmussen, weitere Mitglieder: Herbert Jeute, Rudolf Wolter, Christel Göltzer, Regina Holst, Manfred Seyler, Margit Baumgarten, Wiltrud Hendriks
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.