Johann van Vytinckhoyven gen. Schele, Sohn Johanns d. Ä. und der Hylgin, schließt mit Elsgyn, Tochter des + Coynrait Overhuyß gen. Lebbynck und der Rycke, einen Ehevertrag. Es wird vereinbart, daß Elsgyn dem Johann alle Renten, Gulden und Güter, seien sie versetzt oder nicht, überhaupt den gesamten Nachlaß ihres Vaters in die Ehe einbringt. Johann verspricht, alle Schulden seiner künftigen Schwiegereltern abzugelten und alle versetzten Renten und Güter wiedereinzulösen, wobei Rycke zeitlebens jährlich auf St. Martin 50 oberländ. rhein. Gulden zugesichert werden. Sollte Johann vor erfolgter Eheschließung sterben, soll sein Bruder Bernd die Elsgyn ehelichen. Sterben beide Brüder, soll Johann d. Ä. die eingelösten Güter Elsgyns nutzen und Rycke daraus unterhalten, solange Elsgyn die von Johann für sie bezahlten. Schulden nicht zurückerstattet hat. Stirbt Elsgyn vor ihrer Mutter, so soll Johann d. Ä. die Güter nutzen dürfen. Sterben Mutter und Tochter, soll Johann d. Ä. die Güter behalten. Siegler: Johann v. Vytinckhoyven d. Ä., auch für seine Frau und beiden Söhne; Reynart vamme Loy, Goedart van Heyden, Rycke Overhuyß, auch für ihre Tochter; Ryckes Brüder Constantin Herynck, "kyndemeister" des Gotteshauses zu Syberg (Siegburg), und Wynnemar Herynck, Prior zu Deutz; Wynnemar van Bodelenberg und Johann van Bodelenberg gen. Kessell. [...] 1459 up sent Johans avent Baptisten zo mytzsomer

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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