Landfriedensbruch und Aufwiegelung der Untertanen gegen die rechtmäßige Obrigkeit. Nach seinen Angaben auf Grund von dessen aggressivem Verhalten und einer Verkettung unglücklicher Umstände hatte der Kläger den Sohn des Beklagten, Moritz, erschossen. Die Klage richtet sich dagegen, daß der Beklagte daraufhin, statt den Kläger auf dem Rechtswege zur Rechenschaft zu ziehen, seine Untertanen in der Herrschaft Broich mit Gewehr und Waffen aufgeboten und mit dem Befehl nach Haus Styrum habe marschieren lassen, das Haus sowie die Höfe Nickmann, Kuggehof und Begerhof beim Vorbeibringen der Leiche seines Sohnes einzuäschern. Tatsächlich wurde das Unterhaus überstiegen und der Garten ruiniert. Ferner habe der Beklagte den styrumschen Rentmeister und die styrumschen Untertanen auffordern lassen, keine Abgaben und Dienste mehr nach Styrum zu leisten, sondern sich wie broichsche Untertanen zu verhalten. Der Kläger sieht mit all dem die dem kaiserlichen Lehenhaus Styrum erteilten kaiserlichen Privilegien und den Landfrieden gebrochen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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