Urteil des Gerichts und Rats der Stadt Scheer zwischen der Meierschaft des Amts Hohentengen als Kläger und der Meierschaft zu Herbertingen als Beklagten wegen des Transports von Klotz-und Zimmerholz aus dem Herbertinger Wald nach Scheer, indem die von Herbertingen dieses Holz seit einigen Jahren nur bis zur Kapelle bei Hohentengen brachten und sie die von Hohentengen es bis Scheer führen hießen; sie verlangten dies ab jetzt aber als Gerechtigkeit, d.h. als rechtliche Verpflichtung, da es seit langem üblich sei. Zugunsten des Klägers wurde ihnen widersprochen, vom 13. November 1615 - Abschrift Dabei: Appellation der Gemeinde Herbertingen gegen das o.g. Urteil; Zitation der Meierschaft des Amts Hohentengen in der Appellationssache durch Truchseß Wilhelm Heinrich vor das Hofgericht Scheer, vom 28.4.1618 - Ausfertigung

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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