Streit um die Kurmutspflichtigkeit des Brocherhofs in Erp (Kr. Euskirchen). Das Gereonsstift klagte vor dem Offizialat auf Zahlung der Kurmut nach dem Tod des Vaters Johanns von Gymnich. Gegen das Urteil der 1. Instanz vom 20. Juni 1609, wonach St. Gereon zur Erhebung und zur Einnahme der Kurmut ( „curmeda equina“) vom Brocherhof berechtigt sei, beruft sich Johann von Gymnich an das RKG.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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