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Art. 83 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). Artikel 83. (1) Die Kirchenleitung kann Grundsätze für das Handeln des Nordelbischen Kirchenamtes aufstellen. Sie führt die Aufsicht über das Nordelbische Kirchenamt. (2) Die Kirchenleitung kann Beschlüsse des Nordelbischen Kirchenamtes mit der Folge beanstanden, daß die Angelegenheit noch einmal vom Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes behandelt werden muß. Hält das Kollegium den beanstandeten Beschluß aufrecht und befindet die Kirchenleitung, daß es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, so entscheidet die Kirchenleitung.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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