Der Schultheiß Hans Schulmeister und das Gericht zu Oberkirch entscheiden auf Klage des Klosters Allerheiligen gegen Oberlin Beren von Lenderswald dahin, dass der letztere schuldig sei, dem Kloster die beanspruchte auf dem sogenannten Zettelers Gut ruhende Gült von 2 Pfund Pfennige fürderhin auszuzahlen, die seit 8 Jahren verfallenen Gülten nachträglich zu zahlen oder aber, wenn er glaube, dass er die betreffenden Güter nicht im Besitz habe, dieselben dem Kloster "zeugen und rugen" und den derzeitigen Besitzer der Güter um die genannten 2 Pfund "antheissig" machen.