Klage des Gewandsschneideramts, vertreten durch die Gildemeister Johan Lennep und Henrich Stöve ./. Erasmus zur Mühlen. Der Beklagte soll die Gewandschneider, insbesondere den Lennep, Ehrendieb(e) genannt haben. Er behauptet: wenn er es getan haben sollte, so sei es deswegen geschehen, weil die Gewandsschneider behauptet hätten, sein Großvater Erasmus Otterstedde, + 1575, sei ein Pfaffenkind gewesen; dieser sei aber lange Zeit Oldermann der Schützensbruderschaft gewesen; Mitglied dieser Bruderschaft können aber nur sein, wer recht und ehelich geboren sei. Er wird zu 20 M. Strafe und Verlust des Bürgerrechts auf drei Jahre verurteilt.