mandati. Säumnis des Bekl. in Ausführung einer ihm vom RKG übertragenen Kommission in Streitigkeiten des Kl. u. a. mit den Städten Zeitz und Meißen. Der Kl. behauptet, anderthalb Jahre vor Erhebung der Klage habe das RKG auf sein Ansuchen eine "commission ad futuram rei memoriam" angeordnet und dem Bekl. die Kommission übertragen. Trotz mehrfacher Bitten des Kl. habe der Bekl. keine Kommissare eingesetzt. Der Bekl. wird durch das Mandat des RKG verpflichtet, Kommissare einzusetzen.

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Sächsisches Staatsarchiv
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