Schuld- und erbrechtliche Fragen, Zuständigkeit. Ausgangspunkt des Streites sind Schuldforderungen gegenüber dem 37 1601 verstorbenen Osnabrücker Kaufmann Eberhard Schwengel, dessen Güter schuldenhalber nach seinem Tode verkauft wurden. Während seine letzte Ehefrau nach appellantischer Ansicht wegen ihrer Dotalgüter und damit als Gläubigerin, nicht als Erbin, befriedigt wurde, blieben die Ansprüche des gleichnamigen Vaters des Appellaten unbefriedigt. Die Tochter der Witwe Schwengler aus deren zweiter Ehe, Anna Christina Neuhaus, wurde später Erbin ihres einzigen Halbbruders Johann Schwengler. Auf Grund einer anderen Schuldverschreibung, die er in Zahlung genommen hatte und die unter anderem auf die Erben des Eberhard Schwengler lautete und 1619 vom Osnabrücker Rat für exekutierbar erklärt worden war, machte von Bergh nun seine Ansprüche gegen Anna Christina Neuhaus und deren Kinder (Basseroth) geltend. Auf das Urteil von 1619 erhielt er 1648 vom Osnabrücker Rat ein subsidiales Ersuchen an den Weseler Rat zur Immission in Basserothsche Güter, das dieser auch ausführte. Die Appellanten beharrten dagegen darauf, zwar Erben der Witwe und des Sohnes des Eberhard Schwengler zu sein, diese aber seien nicht Eberhard Schwenglers Erben gewesen. Die bloße Benennung als Erben reiche nicht aus, um Ansprüche, die nicht weiter bewiesen würden, gegen sie zu begründen. Der Appellat bestreitet die Zuständigkeit des RKG wegen Nichterreichens der Appellationssumme und weil das der Immission zugrundeliegende Urteil von 1619 nicht mehr appellabel sei. Auch der Osnabrücker Immissionsbescheid datiere bereits von 1646. Die bloße Ausführungsanordnung aber sei nicht appellabel. Einen Teil des Landes hatte der Appellat bereits, ehe er 1648 de facto in die Ländereien immittiert wurde, weiterverkauft. Er wendet sich unter anderem dagegen, daß dieser Verkauf kraft RKG-Mandat de revocando attentatorum bis zum Austrag der Sache rückgängig gemacht werden soll. Der kurbrandenburgische Fiskal hatte bereits 1650 kurz nach Einleitung des RKG-Verfahrens ein Verfahren gegen die Appellanten eingeleitet und sie wegen Nichterfüllens der Appellationssumme bei Strafandrohung zur Zurücknahme des Verfahrens aufgefordert. In diesem Sinne intervenierte auch der kurfürstliche Prokurator und forderte Remission des Verfahrens. Er verwahrte sich später gegen die Möglichkeit, kurfürstliche Räte wegen Attentatsvorwurfes an das RKG zitieren zu wollen. Mit RKG- Urteil vom 13. Oktober 1653 wurde vom Appellaten der Beweis der Befolgung des Inhibitionsmandates verlangt. Dieser Bescheid wurde am 13. Dezember 1655 erneuert. Mit RKG-Urteil vom 12. Dezember 1656 wurde das Urteil der Vorinstanz verworfen, die vom Weseler Rat vorgenommene Immission in Güter, Brief- und Barschaften kassiert, dem Appellaten aufgegeben, den Appellanten den Nutzungsausfall zu ersetzen und über die Ausführung zu berichten. Mit Urteil 38

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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