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Art. 85 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Art. 85. Artikel 83. (1) Der Präsident der Synode ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen. Er kann sich durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. (2) Der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes, im Verhinderungsfall sein Vertreter, nimmt an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. (3) Mitglieder des Nordelbischen Kirchenamtes können zu den Sitzungen der Kirchenleitung hinzugezogen werden.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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