Albrecht von Rechberg [Stadt Schwäbisch Gmünd/Ostalbkreis] zu Hohenrechberg [Ruine bei Rechberg Stadt Schwäbisch Gmünd/Ostalbkreis] setzt als von der Einung zwischen dem Grafen von Württemberg und den schwäbischen Reichsstädten bestellter Vorsitzender eines Schiedsgerichts zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen Friedrich von Freyberg [Gde. Gutenzell-Hürbel/Lkr. Biberach] zu Altsteußlingen [Stadt Ehingen/Alb-Donau-Kreis] und dem Ulmer Stadtschreiber Heinrich Neithardt wegen des Leibeigenen Ulrich Ammann zu Baustetten ("Bustetten") [Stadt Laupheim/Lkr. Biberach] das Schiedsverfahren fort. Auf einer ersten Sitzung, die am 13. Juni in Leipheim ("Liphain") [Lkr. Günzburg] stattfand, hatte das Gericht beschlossen, dass der Leibeigene derjenigen Partei zugesprochen wird, die ihren Anspruch durch einen Eid untermauert. Daraufhin hatte Heinrich Neithardt die Eidleistung dem Friedrich von Freyberg überlassen, wofür diesem vom Gericht eine Frist von dreimal 14 Tagen und drei Tagen eingeräumt wurde [vgl. StadtA Ulm: A Urk. 0853]. Nun sind beide Parteien zu einer zweiten Sitzung des Gerichts vor ihm erschienen. Dabei hat Friedrich von Freyberg Konrad von Weißenstein ("Wissenstain") [Stadt Lauterstein/Lkr. Göppingen] und Wiglin von Mussingen [Gde. Illerkirchberg/Alb-Donau-Kreis] zu Schiedsleuten bestellt und Heinrich Neithardt Johann Gasseler und Heinrich Gienger. Auf dieser Sitzung hat nun Heinrich Neithardt durch seinen Fürsprecher Heinrich Besserer die vom Gericht festgelegte Eidleistung gefordert. Nachdem darauf Friedrich von Freyberg durch seinen Fürsprecher Konrad von Knöringen [Oberknöringen Stadt Burgau/Lkr. Günzburg] zu Duttenstein ("Tutenstain") [Schloss bei Demmingen Gde. Dischingen/Lkr. Heidenheim] erklären ließ, dass er den geforderten Eid nicht leisten werde, hat der Stadtschreiber die Übergabe des Ulrich Ammann an ihn gefordert. Daraufhin hat Friedrich von Freyberg vor dem Gericht auf alle seine Rechte an dem Leibeigenen verzichtet und dessen Übergabe an Heinrich Neithardt zugestimmt. Auf dessen Bitte hin wird ihm dies vom Gericht beurkundet.