Ministerium der Justiz, Kassel, an den Tribunalpräsidenten Friedrich Karl von Strombeck in Einbeck Reskript, dass die Tribunale weder die Strafe des Staupbesens noch die des Prangers erkennen können, sondern dass Verbrechen der Art, auf welche die Gesetze jene Strafe gesetzt haben, vor die Kriminalhöfe gehören 1 Extrakt, französisch, Siméon